Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.04.2015Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2 Abs2 Z4Anmerkung
Mit Erkenntnis vom 27.07.2017, Z Ro 2015/07/0024-4, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.04.2015, Z LVwG-2014/37/3183-7, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.Rechtssatz
Anlage 5 der AbfallverzVO setzt voraus, dass es sich bei dem zu beurteilenden Abfall nicht um ein entgegen einer gesetzlichen Trennverpflichtung hergestelltes Gemisch handelt.
Ein unter Missachtung einer gesetzlichen Trennverpflichtung hergestelltes Abfallgemisch kann nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens gem § 3 TAWG sein.Ein unter Missachtung einer gesetzlichen Trennverpflichtung hergestelltes Abfallgemisch kann nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens gem Paragraph 3, TAWG sein.
Die Zuordnung eines in gesetzwidriger Weise hergestellten Abfallgemisches zu einer Abfallart gem § 2 Abs 1 bis 5 TAWG würde bedeuten, die unzulässige gemeinsame Sammlung von nicht gefährlichen, dem TAWG unterliegenden Abfällen zu legitimieren.Die Zuordnung eines in gesetzwidriger Weise hergestellten Abfallgemisches zu einer Abfallart gem Paragraph 2, Absatz eins bis 5 TAWG würde bedeuten, die unzulässige gemeinsame Sammlung von nicht gefährlichen, dem TAWG unterliegenden Abfällen zu legitimieren.
Schlagworte
AbfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.3183.7Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017