RS Lvwg 2015/4/12 LVwG-2014/22/1589-15, LVwG-2014/22/2712-13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.04.2015

Index

50/01 Gewerbeordnung
L46007 Jugendförderung Jugendschutz Tirol

Norm

GewO 1994 §114
GewO 1994 §367a
JSchG Tir 1994 §18 Abs1
JSchG Tir 1994 §18 Abs3
VStG §45 Abs1 Z1

Anmerkung

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.09.2015, Zl Ro 2015/04/0017-3, wurde die gegen das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 12.04.2015, Zlen LVwG-2014/22/1589-15, LVwG-2014/22/2712-13, erhobene ordentliche Revision als unbegründet abgewiesen.

Rechtssatz

Ein Ausschenken im Sinne des § 114 GewO 1994 liegt auch dann vor, wenn der Alkohol nicht direkt vom Gewerbetreibenden bzw. seinen Angestellten, sondern auch über eine andere Person, einem sog. „Mittelsmann“, die den Alkohol vom Gewerbetreibenden bzw. dessen  Angestellten ausgefolgt bekommen hat, an die Jugendlichen übergeben wird und diese dann den Alkohol des Gewerbetreibenden verbotenerweise konsumieren. Ob der Gewerbetreibende schlussendlich im konkreten Einzelfall für das Ausschenken von Alkohol an Jugendliche über einen Mittelsmann auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, muss über die Prüfung der subjektiven Tatseite, insbesondere zur Frage, ob ein ausreichendes Schulungs- und Kontrollsystem vorgelegen ist, gelöst werden.Ein Ausschenken im Sinne des Paragraph 114, GewO 1994 liegt auch dann vor, wenn der Alkohol nicht direkt vom Gewerbetreibenden bzw. seinen Angestellten, sondern auch über eine andere Person, einem sog. „Mittelsmann“, die den Alkohol vom Gewerbetreibenden bzw. dessen  Angestellten ausgefolgt bekommen hat, an die Jugendlichen übergeben wird und diese dann den Alkohol des Gewerbetreibenden verbotenerweise konsumieren. Ob der Gewerbetreibende schlussendlich im konkreten Einzelfall für das Ausschenken von Alkohol an Jugendliche über einen Mittelsmann auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, muss über die Prüfung der subjektiven Tatseite, insbesondere zur Frage, ob ein ausreichendes Schulungs- und Kontrollsystem vorgelegen ist, gelöst werden.

Schlagworte

Ausschank von Alkohol an Jugendliche durch sogenannte „Mittelsmänner“

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.22.1589.15

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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