Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.04.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 39 FSG ist der Bestimmung des § 360 GewO nachgebildet. Im Hinblick auf die systematischen Gemeinsamkeiten dieser beiden Bestimmungen ist daher auch auf die Judikatur zu § 360 GewO zu verweisen.Die Bestimmung des Paragraph 39, FSG ist der Bestimmung des Paragraph 360, GewO nachgebildet. Im Hinblick auf die systematischen Gemeinsamkeiten dieser beiden Bestimmungen ist daher auch auf die Judikatur zu Paragraph 360, GewO zu verweisen.
Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient lediglich dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Nicht aber sollten mit dieser Beschwerde Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Es kann daher, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer derartigen Maßnahmenbeschwerde sein (VwGH vom 17.04.1998, Zl 98/04/005). Der Judikatur folgend wird mit der Erlassung des die faktische Amtshandlung bestätigenden Bescheides eine allfällige Beschwerde gegen die Gewaltausübung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nach der verwaltungsrechtlichen Judikatur gegenstandslos (VwGH vom 22.04.1987, Zl 86/10/0186 und vom 18.05.1987, Zl 86/10/0157).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Abnahme des Führerscheins; Maßnahmenbeschwerde ist nur subsidiärer Rechtsbehelf;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0849.3Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015