RS Lvwg 2015/4/21 LVwG-2015/23/0849-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.04.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

In Ansehung der hier relevanten Bestimmung des FSG ergibt sich ein zweigeteilter Rechtsschutz. So steht zum einen gegen einen hier vorliegenden Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt eine Maßnahmenbeschwerde im Sinn des Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG zur Verfügung und andererseits ist gemäß § 39 Abs 3 FSG binnen drei Tagen über solcher Art getroffene Maßnahmen ein förmliches bescheidmäßig zu erledigendes Verfahren einzuleiten in dem seinerseits ein Rechtsschutz durch eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht besteht. Um hier „Parallelitäten“ im Rechtsschutz auszuschließen ergibt sich folgende Abgrenzung:In Ansehung der hier relevanten Bestimmung des FSG ergibt sich ein zweigeteilter Rechtsschutz. So steht zum einen gegen einen hier vorliegenden Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt eine Maßnahmenbeschwerde im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zur Verfügung und andererseits ist gemäß Paragraph 39, Absatz 3, FSG binnen drei Tagen über solcher Art getroffene Maßnahmen ein förmliches bescheidmäßig zu erledigendes Verfahren einzuleiten in dem seinerseits ein Rechtsschutz durch eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht besteht. Um hier „Parallelitäten“ im Rechtsschutz auszuschließen ergibt sich folgende Abgrenzung:

Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 39 FSG können mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol angefochten werden. Allerdings ist dies nur innerhalb jener Frist die bis zur Erlassung eines die gesetzte Maßnahme abdeckenden Bescheides dauert, möglich. Wird ein solcher Bescheid erlassen und danach aber die faktische Amtshandlung angefochten, ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil die in der faktischen Amtshandlung liegende individuelle Norm Bestandteil des Bescheides geworden ist, und sie somit nicht mehr rechtlich selbständig existent ist. Kommt die Beschwerde der Bescheiderlassung zuvor und hat das Landesverwaltungsgericht Tirol noch nicht über die Beschwerde gegen die faktische Amtshandlung entschieden, so ist das Verfahren mit Beschluss wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Die Verfahrenseinstellung hat aus Rechtsschutzgründen mit Beschluss zu erfolgen.Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Paragraph 39, FSG können mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol angefochten werden. Allerdings ist dies nur innerhalb jener Frist die bis zur Erlassung eines die gesetzte Maßnahme abdeckenden Bescheides dauert, möglich. Wird ein solcher Bescheid erlassen und danach aber die faktische Amtshandlung angefochten, ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil die in der faktischen Amtshandlung liegende individuelle Norm Bestandteil des Bescheides geworden ist, und sie somit nicht mehr rechtlich selbständig existent ist. Kommt die Beschwerde der Bescheiderlassung zuvor und hat das Landesverwaltungsgericht Tirol noch nicht über die Beschwerde gegen die faktische Amtshandlung entschieden, so ist das Verfahren mit Beschluss wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Die Verfahrenseinstellung hat aus Rechtsschutzgründen mit Beschluss zu erfolgen.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Abnahme des Führerscheins; Maßnahmenbeschwerde ist nur subsidiärer Rechtsbehelf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0849.3

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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