Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.04.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
In Ansehung der hier relevanten Bestimmung des FSG ergibt sich ein zweigeteilter Rechtsschutz. So steht zum einen gegen einen hier vorliegenden Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt eine Maßnahmenbeschwerde im Sinn des Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG zur Verfügung und andererseits ist gemäß § 39 Abs 3 FSG binnen drei Tagen über solcher Art getroffene Maßnahmen ein förmliches bescheidmäßig zu erledigendes Verfahren einzuleiten in dem seinerseits ein Rechtsschutz durch eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht besteht. Um hier „Parallelitäten“ im Rechtsschutz auszuschließen ergibt sich folgende Abgrenzung:In Ansehung der hier relevanten Bestimmung des FSG ergibt sich ein zweigeteilter Rechtsschutz. So steht zum einen gegen einen hier vorliegenden Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt eine Maßnahmenbeschwerde im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zur Verfügung und andererseits ist gemäß Paragraph 39, Absatz 3, FSG binnen drei Tagen über solcher Art getroffene Maßnahmen ein förmliches bescheidmäßig zu erledigendes Verfahren einzuleiten in dem seinerseits ein Rechtsschutz durch eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht besteht. Um hier „Parallelitäten“ im Rechtsschutz auszuschließen ergibt sich folgende Abgrenzung:
Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 39 FSG können mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol angefochten werden. Allerdings ist dies nur innerhalb jener Frist die bis zur Erlassung eines die gesetzte Maßnahme abdeckenden Bescheides dauert, möglich. Wird ein solcher Bescheid erlassen und danach aber die faktische Amtshandlung angefochten, ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil die in der faktischen Amtshandlung liegende individuelle Norm Bestandteil des Bescheides geworden ist, und sie somit nicht mehr rechtlich selbständig existent ist. Kommt die Beschwerde der Bescheiderlassung zuvor und hat das Landesverwaltungsgericht Tirol noch nicht über die Beschwerde gegen die faktische Amtshandlung entschieden, so ist das Verfahren mit Beschluss wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Die Verfahrenseinstellung hat aus Rechtsschutzgründen mit Beschluss zu erfolgen.Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Paragraph 39, FSG können mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol angefochten werden. Allerdings ist dies nur innerhalb jener Frist die bis zur Erlassung eines die gesetzte Maßnahme abdeckenden Bescheides dauert, möglich. Wird ein solcher Bescheid erlassen und danach aber die faktische Amtshandlung angefochten, ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil die in der faktischen Amtshandlung liegende individuelle Norm Bestandteil des Bescheides geworden ist, und sie somit nicht mehr rechtlich selbständig existent ist. Kommt die Beschwerde der Bescheiderlassung zuvor und hat das Landesverwaltungsgericht Tirol noch nicht über die Beschwerde gegen die faktische Amtshandlung entschieden, so ist das Verfahren mit Beschluss wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Die Verfahrenseinstellung hat aus Rechtsschutzgründen mit Beschluss zu erfolgen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Abnahme des Führerscheins; Maßnahmenbeschwerde ist nur subsidiärer RechtsbehelfEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0849.3Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015