TE Lvwg Erkenntnis 2015/4/23 LVwG-2015/13/0832-1

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Veröffentlicht am 23.04.2015
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Entscheidungsdatum

23.04.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs4
VStG §9 Abs6
VStG §45 Abs1 Z2
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des A A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse 1, Ort Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.03.2015, Zahl ***,

zu Recht erkannt:

1.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Tatzeit: xx.xx.xxxx um xx.xx Uhr

Tatort:
Ort X auf der A***, Autobahnparkplatz W, in Richtung VOrt römisch zehn auf der A***, Autobahnparkplatz W, in Richtung römisch fünf

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, *-***** / Sattelanhänger, *-*****

1. Der Verantwortliche der Firma A GmbH in Ort Z, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C C1. Der Verantwortliche der Firma A GmbH in Ort Z, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C C

UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (xy) 3, III, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (xy) 3, römisch drei, (D/E)

2 Fass aus Kunststoff zu 20 kg

UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Xy) 3, II, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (römisch zehn y) 3, römisch zwei, (D/E)

1 Fass zu 20 kg

UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Benzylalkohole) 8, IH, (E)

4 Fässer zu je 200 kg

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, römisch drei, (E)

2 IBC zu insgesamt 1600 kg

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze) 9, römisch drei, (E)

18 Fass zu je 1,15 kg

UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, III, (E)UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, römisch drei, (E)

18 Fass zu je 1,52 kg

befördert, obwohl Sie vor der Abfahrt keine Sichtüberprüfung des Fahrzeugs, der Ladung und der Ausrüstung vorgenommen haben. Die Umverpackung, in welcher Versandstücke mit gefährlichen Gütern verpackt waren, war nicht mit der Aufschrift UMVERPACKUNG gekennzeichnet, obwohl die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel nicht sichtbar blieben. Die einfolierten und mit Holzgestellen umfassten Paletten waren nicht mit der Kennzeichnung UMVERPACKUNG gekennzeichnet. Die darin befindlichen Fässer konnten von oben erkannt, wegen der Folierung jedoch nicht herausgehoben werden. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.befördert, obwohl Sie vor der Abfahrt keine Sichtüberprüfung des Fahrzeugs, der Ladung und der Ausrüstung vorgenommen haben. Die Umverpackung, in welcher Versandstücke mit gefährlichen Gütern verpackt waren, war nicht mit der Aufschrift UMVERPACKUNG gekennzeichnet, obwohl die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel nicht sichtbar blieben. Die einfolierten und mit Holzgestellen umfassten Paletten waren nicht mit der Kennzeichnung UMVERPACKUNG gekennzeichnet. Die darin befindlichen Fässer konnten von oben erkannt, wegen der Folierung jedoch nicht herausgehoben werden. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen.

Unterabschnitt 5.1.2.1 lit. a Punkt i) ADRUnterabschnitt 5.1.2.1 Litera a, Punkt i) ADR

Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR

2. Der Verantwortliche der Firma A GmbH in Ort Z, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C C2. Der Verantwortliche der Firma A GmbH in Ort Z, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C C

UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (xy) 3, III, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (xy) 3, römisch drei, (D/E)

2 Fass aus Kunststoff zu 20 kg

UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (xy) 3, II, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (xy) 3, römisch zwei, (D/E)

1 Fass zu 20 kg

UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Benzylalkohole) 8, III, (E)UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Benzylalkohole) 8, römisch drei, (E)

4 Fässer zu je 200 kg

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, römisch drei, (E)

2 IBC zu insgesamt 1600 kg

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze) 9, Ul, (E)

18 Fass zu je 1,15 kg

UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, III, (E)UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, römisch drei, (E)

18 Fass zu je 1,52 kg

befördert, obwohl Sie vor der Abfahrt keine Sichtüberprüfung des Fahrzeugs, der Ladung und der Ausrüstung vorgenommen haben. Die Umverpackung war nicht für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut wie nach Abschnitt 5.2.2 für Versandstücke vorgeschrieben bezettelt. Auf der Umverpackung fehlten Gefahrzettel. Es blieben von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Gefahrzettel sichtbar. An den folierten Paletten fehlten die notwendigen Gefahrenzettel zur Gänze. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.befördert, obwohl Sie vor der Abfahrt keine Sichtüberprüfung des Fahrzeugs, der Ladung und der Ausrüstung vorgenommen haben. Die Umverpackung war nicht für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut wie nach Abschnitt 5.2.2 für Versandstücke vorgeschrieben bezettelt. Auf der Umverpackung fehlten Gefahrzettel. Es blieben von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Gefahrzettel sichtbar. An den folierten Paletten fehlten die notwendigen Gefahrenzettel zur Gänze. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.

Unterabschnitt 5.1.2.1 lit. a Punkt ii) ADRUnterabschnitt 5.1.2.1 Litera a, Punkt ii) ADR

Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR

3. Der Verantwortliche der Firma A GmbH in Ort Z, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C C3. Der Verantwortliche der Firma A GmbH in Ort Z, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C C

UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (xy) 3, III, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (xy) 3, römisch drei, (D/E)

2 Fass aus Kunststoff zu 20 kg

UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (xy) 3, II, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (xy) 3, römisch zwei, (D/E)

1 Fass zu 20 kg

UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Benzylalkohole) 8, Hl, (E)

4 Fässer zu je 200 kg

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, römisch drei, (E)

2 IBC zu insgesamt 1600 kg

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze) 9, römisch drei, (E)

18 Fass zu je 1,15 kg

UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, III, (E)UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, römisch drei, (E)

18 Fass zu je 1,52 kg

befördert, obwohl Sie vor der Abfahrt keine Sichtüberprüfung des Fahrzeugs, der Ladung und der Ausrüstung vorgenommen haben. Die Umverpackung war nicht für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN Nummer, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet. Auf der Umverpackung fehlten die UN Nummern. Es blieben von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen sichtbar. Auf den folierten Paletten waren keine Nummern ersichtlich. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.befördert, obwohl Sie vor der Abfahrt keine Sichtüberprüfung des Fahrzeugs, der Ladung und der Ausrüstung vorgenommen haben. Die Umverpackung war nicht für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN Nummer, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet. Auf der Umverpackung fehlten die UN Nummern. Es blieben von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen sichtbar. Auf den folierten Paletten waren keine Nummern ersichtlich. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.

Unterabschnitt 5.1.2.1 lit. a Punkt ii) ADRUnterabschnitt 5.1.2.1 Litera a, Punkt ii) ADR

Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR

4. Sie haben als Verantwortlicher der Firma A GmbH in Ort Z, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C C 4. Sie haben als Verantwortlicher der Firma A GmbH in Ort Z, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C C

UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (xy) 3, III, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (xy) 3, römisch drei, (D/E)

2 Fass aus Kunststoff zu 20 kg

UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (xy) 3, II, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (xy) 3, römisch zwei, (D/E)

1 Fass zu 20 kg

UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Benzylalkohole) 8, III, (E)UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Benzylalkohole) 8, römisch drei, (E)

4 Fässer zu je 200 kg

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, römisch drei, (E)

2 IBC zu insgesamt 1600 kg

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze) 9, römisch drei, (E)

18 Fass zu je 1,15 kg

UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, III, (E)UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, römisch drei, (E)

18 Fass zu je 1,52 kg

befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde. Im Beförderungspapier fehlte die Anführung der technischen Benennung des Gutes im Sinne des Unterabschnittes 3.1.2.8 ADR.

Bei den Stoffen UN 1193 fehlte die technische Benennung zur Gänze. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.Bei den Stoffen UN 1193 fehlte die technische Benennung zur Gänze. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.

Absatz 5.4.1.1.1 lit. b ADRAbsatz 5.4.1.1.1 Litera b, ADR

Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR

5. Sie haben als Verantwortlicher der Firma A GmbH in Ort Z, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C C 5. Sie haben als Verantwortlicher der Firma A GmbH in Ort Z, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C C

UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (xy) 3, III, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (xy) 3, römisch drei, (D/E)

2 Fass aus Kunststoff zu 20 kg

UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (xy) 3, II, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (xy) 3, römisch zwei, (D/E)

1 Fass zu 20 kg

UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Benzylalkohole) 8, Hl, (E)

4 Fässer zu je 200 kg

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, römisch drei, (E)

2 IBC zu insgesamt 1600 kg

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze) 9, römisch drei, (E)

18 Fass zu je 1,15 kg

UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, III, (E)UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, römisch drei, (E)

18 Fass zu je 1,52 kg

befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde. Im Beförderungspapier entsprach die angeführte UN-Nummer des gefährlichen Gutes nicht der Stoffaufzählung des ADR. Die 4 Fässer UN 3267 waren am Beförderungspapier nicht angeführt. Am Fass stand zusätzlich noch die UN 2735, jedoch stimmte die darauf befindliche Bezeichnung nicht mit der Bezeichnung am Beförderungspapier RS 30-101 überein. Diese Bezeichnung stand am Zettel mit der Bezeichnung UN 3267. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen. befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde. Im Beförderungspapier entsprach die angeführte UN-Nummer des gefährlichen Gutes nicht der Stoffaufzählung des ADR. Die 4 Fässer UN 3267 waren am Beförderungspapier nicht angeführt. Am Fass stand zusätzlich noch die UN 2735, jedoch stimmte die darauf befindliche Bezeichnung nicht mit der Bezeichnung am Beförderungspapier RS 30-101 überein. Diese Bezeichnung stand am Zettel mit der Bezeichnung UN 3267. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen.

Absatz 5.4.1.1.1 lit. a ADRAbsatz 5.4.1.1.1 Litera a, ADR

Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR

6. Sie haben als Verantwortlicher der Firma A GmbH in Ort Z, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C C 6. Sie haben als Verantwortlicher der Firma A GmbH in Ort Z, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C C

UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (xy) 3, III, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (xy) 3, römisch drei, (D/E)

2 Fass aus Kunststoff zu 20 kg

UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (xy) 3, II, (D/E)UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (xy) 3, römisch zwei, (D/E)

1 Fass zu 20 kg

UN 3267 ÄTZENDER BASISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Benzylalkohole) 8, Hl, (E)

4 Fässer zu je 200 kg

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrin) 9, römisch drei, (E)

2 IBC zu insgesamt 1600 kg

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze) 9, III, (E)UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Bisphenol-A-Epichlorhydrinharze) 9, römisch drei, (E)

18 Fass zu je 1,15 kg

UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, III, (E)UN 2735 AMINE, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Trimethylhexamethylediamin, 4-Nonyl-phenol) 8, römisch drei, (E)

18 Fass zu je 1,52 kg

befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde. Im Beförderungspapier war die Beschreibung der Versandstücke falsch angeführt. Anstelle der Bezeichnung Fass wurde die Abkürzung Hob verwendet. Im englischen und französischen konnten kein passendes Wort für diese Abkürzung gefunden werden. Der festgestellte Mangel ist entsprechend Jen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde. Im Beförderungspapier war die Beschreibung der Versandstücke falsch angeführt. Anstelle der Bezeichnung Fass wurde die Abkürzung Hob verwendet. Im englischen und französischen konnten kein passendes Wort für diese Abkürzung gefunden werden. Der festgestellte Mangel ist entsprechend Jen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.

Absatz 5.4.1.1.1 lit. e ADRAbsatz 5.4.1.1.1 Litera e, ADR

Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADRAbsatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 3 GGBG1. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG

2. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 3 GGBG2. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG

3. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 3 GGBG3. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG

4. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 2 GGBG4. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG

5. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 2 GGBG5. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG

6. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 2 GGBG6. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstraße (€)           Gemäß:                                   Ersatzfreiheitsstrafe

1.   Euro 80,00 § 37 Abs 2 lit c GGBG 24 Stunden ErsatzfreiheitsstrafeParagraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

2.   Euro 110,00 § 37 Abs 2 lit c GGBG 36 Stunden ErsatzfreiheitsstrafeParagraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

3.   Euro 110,00 § 37 Abs 2 lit c GGBG 36 Stunden ErsatzfreiheitsstrafeParagraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

4.   Euro 110,00 § 37 Abs 2 lit b GGBG 36 Stunden ErsatzfreiheitsstrafeParagraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

5.   Euro 750,00 § 37 Abs 2 lit b GGBG 180 Stunden ErsatzfreiheitsstrafeParagraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 180 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

6.   Euro 110,00 § 37 Abs 2 lit b GGBG 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe“Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe“

Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass die Entscheidung gänzlich angefochten werde. Die Strafe sei überhöht, der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Der bekämpfte Bescheid führe in den Spruchpunkten 1., 2. und 3. aus, dass ein Verantwortlicher der Firma A GmbH Sichtprüfungen unterlassen hätte. In den Spruchpunkten 4., 5. und 6. werde erwähnt, dass der Verantwortliche der Beschuldigte sein solle. In allen Spruchpunkten werde zur Last gelegt, dass der „Verantwortliche“ der Firma A GmbH das GGBG übertreten habe. Abgesehen davon, dass bezüglich einzelner Vorwürfe nicht einmal behauptet werde, dass der Beschuldigte der Verantwortliche der erwähnten Firma sein solle, sei generell auszuführen, dass der Spruch des Straferkenntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot entspreche. Die belangte Behörde habe es nämlich unterlassen, die Art der Organfunktion des Beschuldigten anzuführen. Ferner wäre im Spruch des bekämpften Bescheides zu konkretisieren gewesen, warum dem Beschuldigten die Eigenschaft als Verantwortlicher dieses Betriebes zukommt. Schon deswegen liege Rechtswidrigkeit vor und sei der Bescheid zu beheben, wobei auch noch darauf hinzuweisen sei, dass sich die Behörde auch mit den weiteren Argumenten und Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe (VwGH vom 24.05.2013, Zl ***, VwGH vom 23.10.2013, Zl ***).

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, den bezughabenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in die Akten LVwG-Tirol ***, LVwG-Tirol *** und in den Akt UVS-Tirol *** betreffend den Beschwerdeführer A A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, als auch in den Akt UVS-Tirol *** betreffend D D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Der Beschwerdeführer A A ist Geschäftsführer der A GmbH in Ort Z, Adresse 2. Dieser hat D D mit deren Zustimmung mit sofortiger Wirkung am 03.07.2008 zur verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs 2 VStG im Betrieb der A GmbH bestellt und zwar für den Wirkungsbereich Fahrzeugtransit, insbesondere durch Österreich. In dieser wurde sie insbesondere zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen für die Straßenverkehrsordnung und dem KFG bestimmt. Der Beschwerdeführer A A ist Geschäftsführer der A GmbH in Ort Z, Adresse 2. Dieser hat D D mit deren Zustimmung mit sofortiger Wirkung am 03.07.2008 zur verantwortlichen Beauftragten im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, VStG im Betrieb der A GmbH bestellt und zwar für den Wirkungsbereich Fahrzeugtransit, insbesondere durch Österreich. In dieser wurde sie insbesondere zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen für die Straßenverkehrsordnung und dem KFG bestimmt.

Eben diese Bestellung war bereits Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens UVS-Tirol *** und in weiterer Folge des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof, Zahl ***.

In seiner Entscheidung vom 24.04.2013, Zahl ***, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die mit 03.07.2008 datierte Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer A A und D D, welche von beiden unterfertigt wurde belegt, dass D D mit sofortiger Wirkung als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG im Betrieb des besagten Unternehmens bestellt wurde. Nach dieser Vereinbarung gehört „zu ihrem eigenverantwortlichen Wirkungsbereich … der Fahrzeugtransit, insbesondere durch Österreich, die Disposition der Fahrer und der Fahrzeuge, worüber sie eine Anordnungsbefugnis hat. In diesem Zusammenhang ist sie auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht verantwortlich, alle internationalen und nationalen Gesetze, insbesondere die österreichischen Gesetze einzuhalten, insbesondere die Straßenverkehrsordnung, das KFG, das Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz, Beladungsvorschriften, Ladungssicherungsvorschriften, Ausstattungsvorschriften, das Güterbeförderungsgesetz etc, insbesondere auch alle einschlägigen EU-Richtlinien. Ausdrücklich ist D D mit ihrer Bestellung als verantwortliche Beauftragte einverstanden. Sie erklärt auch, für einen sachlich abgegrenzten Bereich im Unternehmen … ausschließlich und mit Anordnungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern und Fahrern verantwortlich zu sein und für die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften, die im Zusammenhang mit dem Transit von LKWs in Europa, insbesondere durch Österreich, zu beachten sind, verantwortlich zu sein, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht. Ihr wurde ausdrücklich § 9 VStG … zur Kenntnis gebracht und übernimmt sie in dieser Hinsicht die verwaltungsstrafrechtliche Haftung und Verantwortung. In seiner Entscheidung vom 24.04.2013, Zahl ***, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die mit 03.07.2008 datierte Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer A A und D D, welche von beiden unterfertigt wurde belegt, dass D D mit sofortiger Wirkung als verantwortliche Beauftragte gemäß Paragraph 9, VStG im Betrieb des besagten Unternehmens bestellt wurde. Nach dieser Vereinbarung gehört „zu ihrem eigenverantwortlichen Wirkungsbereich … der Fahrzeugtransit, insbesondere durch Österreich, die Disposition der Fahrer und der Fahrzeuge, worüber sie eine Anordnungsbefugnis hat. In diesem Zusammenhang ist sie auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht verantwortlich, alle internationalen und nationalen Gesetze, insbesondere die österreichischen Gesetze einzuhalten, insbesondere die Straßenverkehrsordnung, das KFG, das Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz, Beladungsvorschriften, Ladungssicherungsvorschriften, Ausstattungsvorschriften, das Güterbeförderungsgesetz etc, insbesondere auch alle einschlägigen EU-Richtlinien. Ausdrücklich ist D D mit ihrer Bestellung als verantwortliche Beauftragte einverstanden. Sie erklärt auch, für einen sachlich abgegrenzten Bereich im Unternehmen … ausschließlich und mit Anordnungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern und Fahrern verantwortlich zu sein und für die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften, die im Zusammenhang mit dem Transit von LKWs in Europa, insbesondere durch Österreich, zu beachten sind, verantwortlich zu sein, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht. Ihr wurde ausdrücklich Paragraph 9, VStG … zur Kenntnis gebracht und übernimmt sie in dieser Hinsicht die verwaltungsstrafrechtliche Haftung und Verantwortung.

Die Anführung der österreichischen Gesetze in dieser Bestellungsurkunde ist auf dem Boden der Rechtsprechung nur eine demonstrative Aufzählung, die die Verantwortung der verantwortlichen Beauftragten nicht auf diese Gesetze einzugrenzen vermag. Da die gegenständlich bestellte Person bezüglich der Einhaltung der österreichischen Gesetze für den gesamten Sachbereich als verantwortliche Beauftragte in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht bestellt wurde, kann nicht gesagt werden, dass diese Bestellung die Bestimmungen des GGBG nicht erfassen würde. Der Behörde wurde zudem sowohl der räumliche Geltungsbereich der Bestellung als auch das Erfordernis der entsprechenden Anordnungsbefugnis der zur verantwortlich Beauftragten bestellten Person im Sinn des § 9 Abs 4 VStG nachgewiesen. Die Bestellung von D D zur verantwortlichen Beauftragten umfasst somit auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des GGBG. Im Hinblick auf die wirksame Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten wäre der Beschwerdeführer nur unter der Voraussetzung des § 9 Abs 6 VStG verantwortlich, das hieße, wenn er die Tat vorsätzlich nicht verhindert hätte. Diesbezüglich liefert der gegenständliche Verwaltungsstrafakt aber keine Hinweise. Die Anführung der österreichischen Gesetze in dieser Bestellungsurkunde ist auf dem Boden der Rechtsprechung nur eine demonstrative Aufzählung, die die Verantwortung der verantwortlichen Beauftragten nicht auf diese Gesetze einzugrenzen vermag. Da die gegenständlich bestellte Person bezüglich der Einhaltung der österreichischen Gesetze für den gesamten Sachbereich als verantwortliche Beauftragte in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht bestellt wurde, kann nicht gesagt werden, dass diese Bestellung die Bestimmungen des GGBG nicht erfassen würde. Der Behörde wurde zudem sowohl der räumliche Geltungsbereich der Bestellung als auch das Erfordernis der entsprechenden Anordnungsbefugnis der zur verantwortlich Beauftragten bestellten Person im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachgewiesen. Die Bestellung von D D zur verantwortlichen Beauftragten umfasst somit auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des GGBG. Im Hinblick auf die wirksame Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten wäre der Beschwerdeführer nur unter der Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz 6, VStG verantwortlich, das hieße, wenn er die Tat vorsätzlich nicht verhindert hätte. Diesbezüglich liefert der gegenständliche Verwaltungsstrafakt aber keine Hinweise.

Bezugnehmend auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24.04.2013, Zahl ***, war somit eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vom Beschwerdeführer an D D festgestellt worden und das Verwaltungsstrafverfahren daher auch im Gegenstandsfall gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zugunsten des Beschwerdeführers zur Einstellung zu bringen und spruchgemäß zu entscheiden.Bezugnehmend auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24.04.2013, Zahl ***, war somit eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vom Beschwerdeführer an D D festgestellt worden und das Verwaltungsstrafverfahren daher auch im Gegenstandsfall gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zugunsten des Beschwerdeführers zur Einstellung zu bringen und spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Martina Strele

(Richterin)

Schlagworte

Beschwerdeführer als Geschäftsführer hat jemanden anderen zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG bestellt; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.13.0832.1

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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