Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.05.2015Index
L37307 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Tirol;Norm
AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §7 Abs1;Rechtssatz
Bei einer verspäteten Entrichtung eines Abgabenbetrages von Euro 31,-- für zwei Abgabenmonate muss von einer geringen Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gesprochen werden, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Abgabenschulden ein bzw zwei Monate nach dem Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wurden.
Schlagworte
Verspätete Entrichtung der Aufenhaltsabgabe, Bestrafung.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.20.2450.2Zuletzt aktualisiert am
28.05.2015