RS Lvwg 2015/5/5 LVwG-2014/20/2450-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.05.2015

Index

L37307 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §7 Abs1;
VStG §45 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer verspäteten Entrichtung eines Abgabenbetrages von Euro 31,-- für zwei Abgabenmonate muss von einer geringen Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gesprochen werden, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Abgabenschulden ein bzw zwei Monate nach dem Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wurden.

Schlagworte

Verspätete Entrichtung der Aufenhaltsabgabe, Bestrafung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.20.2450.2

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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