Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.05.2015Index
L37307 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Tirol;Norm
AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §7 Abs1;Rechtssatz
In Bezug auf das Verschulden ist festzuhalten, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen wäre, sich in Bezug auf den Umstand, dass es sich bei der Aufenthaltsabgabe um eine Selbstbemessungsabgabe handelt bzw hinsichtlich des Fälligkeitszeitpunktes kundig zu machen. Unter Bedachtnahme darauf, dass es sich jedoch im gegenständlichen Fall um eine Zimmervermietung in einem geringen Ausmaß handelt und die Beschwerdeführerin auch offensichtlich im Hinblick auf die Neuaufnahme der Vermietungstätigkeit in einem Irrtum war, ist auch das Verschulden als gering anzusehen, weshalb aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorliegen.In Bezug auf das Verschulden ist festzuhalten, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen wäre, sich in Bezug auf den Umstand, dass es sich bei der Aufenthaltsabgabe um eine Selbstbemessungsabgabe handelt bzw hinsichtlich des Fälligkeitszeitpunktes kundig zu machen. Unter Bedachtnahme darauf, dass es sich jedoch im gegenständlichen Fall um eine Zimmervermietung in einem geringen Ausmaß handelt und die Beschwerdeführerin auch offensichtlich im Hinblick auf die Neuaufnahme der Vermietungstätigkeit in einem Irrtum war, ist auch das Verschulden als gering anzusehen, weshalb aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorliegen.
Schlagworte
Verspätete Entrichtung der Aufenhaltsabgabe, Bestrafung.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.20.2450.2Zuletzt aktualisiert am
28.05.2015