Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
11.05.2015Index
25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §18,Anmerkung
Mit Beschluss des VwGH vom 29.01.2016, Z Ra 2015/01/0133-6, Ra 2015/01/0136-7 wurde die erhobene außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.05.2015, Z LVwG-2015/23/0622-9, zurückgewiesen.Rechtssatz
Es entspricht (siehe die vorstehend wiedergegebene Judikatur) der ständigen Rechtsprechung des VwGH dass bei Auslegung eines richterlichen Auftrages eine wörtliche Interpretation zu erfolgen hat. Insofern ist die Umschreibung der zu durchsuchenden Räumlichkeiten der A-Manufacturing GmbH in allen drei Beschlüssen klar auf die Adresse Nr 3 Ort1 begrenzt. Diese klare Ortsangabe schließt eine Umdeutung auf allfällige andere Räumlichkeiten gänzlich aus (siehe auch sinngemäß VfGH 01.12.2012, B 619; VwGH 12.9.2013, 2013/04/0005). Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der A-Manufacturing GmbH in den Räumlichkeiten Adresse Nr 2 und Adresse Nr 1, Ort1 im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Maßnahme durch der Bezirkshauptmannschaft Ort1 zurechenbare Organe findet keine Deckung in den vorab zitierten gerichtlichen Beschlüssen und verletzt die Beschwerdeführerin daher in ihren nach Art 9 Staatsgrundgesetz iVm § 1 Gesetz vom 27. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes RGBl. Nr. 88/1862 idF BGBl Nr 422/1974 sowie nach Art 8 Abs 2 EMRK geschützten Rechten(VfGH, 17.6.1997, B 3123/96).Es entspricht (siehe die vorstehend wiedergegebene Judikatur) der ständigen Rechtsprechung des VwGH dass bei Auslegung eines richterlichen Auftrages eine wörtliche Interpretation zu erfolgen hat. Insofern ist die Umschreibung der zu durchsuchenden Räumlichkeiten der A-Manufacturing GmbH in allen drei Beschlüssen klar auf die Adresse Nr 3 Ort1 begrenzt. Diese klare Ortsangabe schließt eine Umdeutung auf allfällige andere Räumlichkeiten gänzlich aus (siehe auch sinngemäß VfGH 01.12.2012, B 619; VwGH 12.9.2013, 2013/04/0005). Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der A-Manufacturing GmbH in den Räumlichkeiten Adresse Nr 2 und Adresse Nr 1, Ort1 im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Maßnahme durch der Bezirkshauptmannschaft Ort1 zurechenbare Organe findet keine Deckung in den vorab zitierten gerichtlichen Beschlüssen und verletzt die Beschwerdeführerin daher in ihren nach Artikel 9, Staatsgrundgesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Gesetz vom 27. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes RGBl. Nr. 88 aus 1862, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 422 aus 1974, sowie nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK geschützten Rechten(VfGH, 17.6.1997, B 3123/96).
Schlagworte
Kriminalpolizei, Hausdurchsuchung, ExzessEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0622.9Zuletzt aktualisiert am
06.02.2017