RS Lvwg 2015/5/11 LVwG-2015/23/0622-9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2015
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

11.05.2015

Index

25/01 Strafprozess
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz

Norm

StPO 1975 §18,
B-VG Art130 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Anmerkung

Mit Beschluss des VwGH vom 29.01.2016, Z Ra 2015/01/0133-6, Ra 2015/01/0136-7 wurde die erhobene außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.05.2015, Z LVwG-2015/23/0622-9, zurückgewiesen.
Aufgrund der außerordentlichen Revision der Landespolizeidirektion Tirol hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.01.2016, Z Ra 2015/01/0133-6, Ra 2015/01/0136-7 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.05.2015, Z LVwG-2015/23/0622-9, wegen Rechtswidrigkeit infolge von Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes auf.

Rechtssatz

Eine weitere nur als Exzess zu qualifizierende Handlung ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Dr. G.  Dr. G   ist Leiter der Rechtsabteilung der Privatanklägerin und wurde, wie bereits dargelegt, von Organen des Landeskriminalamtes ohne gerichtlichen Auftrag den beschwerten Hausdurchsuchungen in der Adresse Nr.2 und Adresse Nr 1, Ort1, beigezogen. Dr. G  gab an, im Zuge der Hausdurchsuchung mit seinem privaten Smartphone insgesamt fünf Lichtbilder angefertigt zu haben. Auf Grund sowohl seiner weiteren Aussagen, als auch der sonstigen Zeugenaussagen, ergibt es sich, dass Dr. G   immer unter Aufsicht von Polizeibeamten stand. Einmal wurde ihm das Fotografieren sogar ausdrücklich von einer Polizeibeamtin untersagt, woraufhin er das unmittelbar davor angefertigte Lichtbild löschte. Das bedeutet aber, dass von Dr. G   während einer kriminalpolizeilichen Hausdurchsuchung unter Aufsicht von Polizeibeamten zumindest fünf private Lichtbilder von Unterlagen der Beschwerdeführerin angefertigt werden konnten. Ein solches Verhalten übersteigt den Begriff der „Modalitäten einer gerichtlich angeordneten Maßnahme“ bei weitem und stellt für sich alleine betrachtet bereits einen als Akt unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt zu beurteilenden Grundrechtseingriff dar. Es entspricht der ständigen Judikatur der Höchstgerichte, dass ein in eine Amtshandlung eingebetteter privatrechtlicher Akt, der dem Rechtsunterworfenen den Eindruck vermittelt, dass er diesen als Teil des hoheitlichen mit imperium durchgeführten Handelns dulden müsse, jedenfalls auch zu einem - vom Verwaltungsgericht auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfenden - Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wird (VfGH v 3.3.2006, B345/05 und VfSlg 14.864/1997). Zumal der Zeuge K  bereits während der laufenden Hausdurchsuchungen gegenüber den anwesenden Polizeiorganen gegen die Handlungen des Zeugen Dr. G   protestierte und diesem dennoch ein Fortsetzen nicht untersagt wurde, konnten die Beschwerdeführerinnen durch die Anwesenheit und Präsenz von Organwaltern zu keinem anderen Schluss kommen, dass auch diese Handlungen ein Teil des kriminalpolizeilichen Handelns waren, dass sie zu dulden hatten (siehe auch VwGH 31.1.2103, 2008/04/0216).Eine weitere nur als Exzess zu qualifizierende Handlung ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Dr. G.  Dr. G   ist Leiter der Rechtsabteilung der Privatanklägerin und wurde, wie bereits dargelegt, von Organen des Landeskriminalamtes ohne gerichtlichen Auftrag den beschwerten Hausdurchsuchungen in der Adresse Nr.2 und Adresse Nr 1, Ort1, beigezogen. Dr. G  gab an, im Zuge der Hausdurchsuchung mit seinem privaten Smartphone insgesamt fünf Lichtbilder angefertigt zu haben. Auf Grund sowohl seiner weiteren Aussagen, als auch der sonstigen Zeugenaussagen, ergibt es sich, dass Dr. G   immer unter Aufsicht von Polizeibeamten stand. Einmal wurde ihm das Fotografieren sogar ausdrücklich von einer Polizeibeamtin untersagt, woraufhin er das unmittelbar davor angefertigte Lichtbild löschte. Das bedeutet aber, dass von Dr. G   während einer kriminalpolizeilichen Hausdurchsuchung unter Aufsicht von Polizeibeamten zumindest fünf private Lichtbilder von Unterlagen der Beschwerdeführerin angefertigt werden konnten. Ein solches Verhalten übersteigt den Begriff der „Modalitäten einer gerichtlich angeordneten Maßnahme“ bei weitem und stellt für sich alleine betrachtet bereits einen als Akt unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt zu beurteilenden Grundrechtseingriff dar. Es entspricht der ständigen Judikatur der Höchstgerichte, dass ein in eine Amtshandlung eingebetteter privatrechtlicher Akt, der dem Rechtsunterworfenen den Eindruck vermittelt, dass er diesen als Teil des hoheitlichen mit imperium durchgeführten Handelns dulden müsse, jedenfalls auch zu einem - vom Verwaltungsgericht auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfenden - Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wird (VfGH v 3.3.2006, B345/05 und VfSlg 14.864 aus 1997,). Zumal der Zeuge K  bereits während der laufenden Hausdurchsuchungen gegenüber den anwesenden Polizeiorganen gegen die Handlungen des Zeugen Dr. G   protestierte und diesem dennoch ein Fortsetzen nicht untersagt wurde, konnten die Beschwerdeführerinnen durch die Anwesenheit und Präsenz von Organwaltern zu keinem anderen Schluss kommen, dass auch diese Handlungen ein Teil des kriminalpolizeilichen Handelns waren, dass sie zu dulden hatten (siehe auch VwGH 31.1.2103, 2008/04/0216).

Schlagworte

Kriminalpolizei, Hausdurchsuchung, Exzess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0622.9

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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