Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.05.2015Index
25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §18,Anmerkung
Mit Beschluss des VwGH vom 29.01.2016, Z Ra 2015/01/0133-6, Ra 2015/01/0136-7 wurde die erhobene außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.05.2015, Z LVwG-2015/23/0622-9, zurückgewiesen.Rechtssatz
Dass für dieselben Maßnahmen auch eine staatsanwaltschaftliche Anordnung erfolgte, ist im vorliegenden Sachverhalt nur von untergeordneter und hier zu vernachlässigender Bedeutung. Aus den eingesehenen Gerichtsakten ergibt sich nämlich, dass über die beschlagnahmten und dem Gericht überstellten Gegenstände vom Landesgericht Innsbruck ausschließlich in dem zur Zahl **** ***/*** protokoliertem Privatanklageverfahren mit Beschluss vom 30.1.2015, **** ***/***, verfügt wurde. Diese Vorgehensweise wurde auch im Beschluss des OLG vom 2.3.2015, **** ***/***, bestätigt.
Im Übrigen würde eine andere Betrachtungsweise auch zu dem Ergebnis führen, dass den Beschwerdeführerinnen bei Vollziehung verschiedener gerichtlicher Anordnungen letztlich jener Rechtsschutz zur Verfügung stehen würde den die handelnden Organe ihnen vorgeben könnten. Eine derartige Betrachtungsweise würde aber jegliche rechtsstaatliche Kontrolle bzw jede Kompetenzverteilung gänzlich unterlaufen. Insofern erscheint es schlüssig, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol hier den vom Landesgericht bzw Oberlandesgericht Innsbruck wahrgenommenen Zuständigkeiten folgt, zumal beide Gerichte den Rechtsschutz im Bereich des Privatanklagerfahrens wahrnahmen.
Schlagworte
Kriminalpolizei, Hausdurchsuchung, ExzessEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0622.9Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016