Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
11.05.2015Index
25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §18,Anmerkung
Mit Beschluss des VwGH vom 29.01.2016, Z Ra 2015/01/0133-6, Ra 2015/01/0136-7 wurde die erhobene außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.05.2015, Z LVwG-2015/23/0622-9, zurückgewiesen.Rechtssatz
Ein bloß die Modalitäten einer Hausdurchsuchung übersteigender Exzess ergibt sich im hier vorliegenden Sachverhalt in zweifacher Hinsicht. So beschrieben alle Zeugen in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Ablauf der Hausdurchsuchung derart, dass alle Schreibtische, Schubladen und sonstigen Behältnisse von den Mitarbeitern der Privatanklägerin durchsucht worden seien. Sodann wurden alle gefundenen Unterlagen von diesen gesichtet und letztlich wurden von diesen Zivilpersonen die zu beschlagnahmenden Unterlagen selektiert. Aus diesem Ablauf ergibt sich aber, dass den Vertretern der Privatanklägerin ein umfassender über jeden Gerichtsbeschluss hinausgehender Einblick in alle geschäftlichen Bereiche der Beschwerdeführerinnen im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Maßnahme ermöglicht wurde. Der Verantwortung seitens der handelnden Organe, dass es den Organen der Kriminalpolizei nicht möglich wäre die zu beschlagnahmenden Dokumente zu erkennen, ist entgegenzuhalten, dass die willkürliche Beiziehung privater Personen durch organe des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes zum einen vor dem Hintergrund der Möglichkeit zur (gerichtlichen) Bestellung weiterer geeigneter Sachverständiger gesetzlich nicht vorgesehen ist und ein Erkennen von relevanten Dokumenten auch den zum Teil qualifiziert ungeeigneten beigezogenen Vertretern der Privatanklägerin ebenfalls nicht möglich gewesen ist. Zum anderen wurden hier die Beschwerdeführerin in ihren nach Art 9 Staatsgrundgesetz iVm § 1 Gesetz vom 27. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes RGBl Nr 88/1862 idF BGBl Nr 422/1974 sowie nach Art 8 Abs 2 EMRK (VfGH, 17.6.1997, B 3123/96) besonders geschützten Rechten massivst verletzt, da gerade die Offenlegung gegenüber Mitarbeitern der Privatanklägerin einen besonders qualifizierten Eingriff darstellt.Ein bloß die Modalitäten einer Hausdurchsuchung übersteigender Exzess ergibt sich im hier vorliegenden Sachverhalt in zweifacher Hinsicht. So beschrieben alle Zeugen in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Ablauf der Hausdurchsuchung derart, dass alle Schreibtische, Schubladen und sonstigen Behältnisse von den Mitarbeitern der Privatanklägerin durchsucht worden seien. Sodann wurden alle gefundenen Unterlagen von diesen gesichtet und letztlich wurden von diesen Zivilpersonen die zu beschlagnahmenden Unterlagen selektiert. Aus diesem Ablauf ergibt sich aber, dass den Vertretern der Privatanklägerin ein umfassender über jeden Gerichtsbeschluss hinausgehender Einblick in alle geschäftlichen Bereiche der Beschwerdeführerinnen im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Maßnahme ermöglicht wurde. Der Verantwortung seitens der handelnden Organe, dass es den Organen der Kriminalpolizei nicht möglich wäre die zu beschlagnahmenden Dokumente zu erkennen, ist entgegenzuhalten, dass die willkürliche Beiziehung privater Personen durch organe des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes zum einen vor dem Hintergrund der Möglichkeit zur (gerichtlichen) Bestellung weiterer geeigneter Sachverständiger gesetzlich nicht vorgesehen ist und ein Erkennen von relevanten Dokumenten auch den zum Teil qualifiziert ungeeigneten beigezogenen Vertretern der Privatanklägerin ebenfalls nicht möglich gewesen ist. Zum anderen wurden hier die Beschwerdeführerin in ihren nach Artikel 9, Staatsgrundgesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Gesetz vom 27. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes RGBl Nr 88 aus 1862, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 422 aus 1974, sowie nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK (VfGH, 17.6.1997, B 3123/96) besonders geschützten Rechten massivst verletzt, da gerade die Offenlegung gegenüber Mitarbeitern der Privatanklägerin einen besonders qualifizierten Eingriff darstellt.
Schlagworte
Kriminalpolizei, Hausdurchsuchung, ExzessEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0622.9Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016