RS Lvwg 2015/5/11 LVwG-2015/23/0622-9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2015
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

11.05.2015

Index

25/01 Strafprozess
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz

Norm

StPO 1975 §18,
B-VG Art130 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Anmerkung

Mit Beschluss des VwGH vom 29.01.2016, Z Ra 2015/01/0133-6, Ra 2015/01/0136-7 wurde die erhobene außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.05.2015, Z LVwG-2015/23/0622-9, zurückgewiesen.
Aufgrund der außerordentlichen Revision der Landespolizeidirektion Tirol hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.01.2016, Z Ra 2015/01/0133-6, Ra 2015/01/0136-7 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.05.2015, Z LVwG-2015/23/0622-9, wegen Rechtswidrigkeit infolge von Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes auf.

Rechtssatz

Ein bloß die Modalitäten einer Hausdurchsuchung übersteigender Exzess ergibt sich im hier vorliegenden Sachverhalt in zweifacher Hinsicht. So beschrieben alle Zeugen in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Ablauf der Hausdurchsuchung derart, dass alle Schreibtische, Schubladen und sonstigen Behältnisse von den Mitarbeitern der Privatanklägerin durchsucht worden seien. Sodann wurden alle gefundenen Unterlagen von diesen gesichtet und letztlich wurden von diesen Zivilpersonen die zu beschlagnahmenden Unterlagen selektiert. Aus diesem Ablauf ergibt sich aber, dass den Vertretern der Privatanklägerin ein umfassender über jeden Gerichtsbeschluss hinausgehender Einblick in alle geschäftlichen Bereiche der Beschwerdeführerinnen im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Maßnahme ermöglicht wurde. Der Verantwortung seitens der handelnden Organe, dass es den Organen der Kriminalpolizei nicht möglich wäre die zu beschlagnahmenden Dokumente zu erkennen, ist entgegenzuhalten, dass die willkürliche Beiziehung privater Personen durch organe des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes zum einen vor dem Hintergrund der Möglichkeit zur (gerichtlichen) Bestellung weiterer geeigneter Sachverständiger gesetzlich nicht vorgesehen ist und ein Erkennen von relevanten Dokumenten auch den zum Teil qualifiziert ungeeigneten beigezogenen Vertretern der Privatanklägerin ebenfalls nicht möglich gewesen ist. Zum anderen wurden hier die Beschwerdeführerin in ihren nach Art 9 Staatsgrundgesetz iVm § 1 Gesetz vom 27. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes RGBl Nr 88/1862 idF BGBl Nr 422/1974 sowie nach Art 8 Abs 2 EMRK (VfGH, 17.6.1997, B 3123/96) besonders geschützten Rechten massivst verletzt, da gerade die Offenlegung gegenüber Mitarbeitern der Privatanklägerin einen besonders qualifizierten Eingriff darstellt.Ein bloß die Modalitäten einer Hausdurchsuchung übersteigender Exzess ergibt sich im hier vorliegenden Sachverhalt in zweifacher Hinsicht. So beschrieben alle Zeugen in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Ablauf der Hausdurchsuchung derart, dass alle Schreibtische, Schubladen und sonstigen Behältnisse von den Mitarbeitern der Privatanklägerin durchsucht worden seien. Sodann wurden alle gefundenen Unterlagen von diesen gesichtet und letztlich wurden von diesen Zivilpersonen die zu beschlagnahmenden Unterlagen selektiert. Aus diesem Ablauf ergibt sich aber, dass den Vertretern der Privatanklägerin ein umfassender über jeden Gerichtsbeschluss hinausgehender Einblick in alle geschäftlichen Bereiche der Beschwerdeführerinnen im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Maßnahme ermöglicht wurde. Der Verantwortung seitens der handelnden Organe, dass es den Organen der Kriminalpolizei nicht möglich wäre die zu beschlagnahmenden Dokumente zu erkennen, ist entgegenzuhalten, dass die willkürliche Beiziehung privater Personen durch organe des kriminalpolizeilichen Exekutivdienstes zum einen vor dem Hintergrund der Möglichkeit zur (gerichtlichen) Bestellung weiterer geeigneter Sachverständiger gesetzlich nicht vorgesehen ist und ein Erkennen von relevanten Dokumenten auch den zum Teil qualifiziert ungeeigneten beigezogenen Vertretern der Privatanklägerin ebenfalls nicht möglich gewesen ist. Zum anderen wurden hier die Beschwerdeführerin in ihren nach Artikel 9, Staatsgrundgesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Gesetz vom 27. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes RGBl Nr 88 aus 1862, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 422 aus 1974, sowie nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK (VfGH, 17.6.1997, B 3123/96) besonders geschützten Rechten massivst verletzt, da gerade die Offenlegung gegenüber Mitarbeitern der Privatanklägerin einen besonders qualifizierten Eingriff darstellt.

Schlagworte

Kriminalpolizei, Hausdurchsuchung, Exzess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0622.9

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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