Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.05.2015Index
25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §18,Anmerkung
Mit Beschluss des VwGH vom 29.01.2016, Z Ra 2015/01/0133-6, Ra 2015/01/0136-7 wurde die erhobene außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.05.2015, Z LVwG-2015/23/0622-9, zurückgewiesen.Rechtssatz
Die hier angefochtenen Akte stehen zwar in Zusammenhang mit drei gerichtlichen Strafverfahren, allerdings scheidet im hier vorliegenden Sachverhalt eine Anwendung des Rechtsschutzes nach § 106 StPO, der einen allgemeinen Einspruch im Ermittlungsverfahren an das Gericht gegen Rechtsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei vorsieht, aus. Alle Höchstgerichte haben bereits ausreichend und übereinstimmend klargestellt (siehe die im Erk VwGH v 21.1.2015, Ro 2014/04/0063 umfassend wiedergegebene Judaktur), dass bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung die nicht in einem Ermittlungsverfahren von einem Staatsanwalt angeordnet (und gerichtlich bewilligt) wurde mangels gesetzlicher Anordnung § 106 StPO nicht in Betracht kommt (vgl. B OGH v 6.6.2012, 16 Ok 2/12). Jedoch bestehen (B VfGH v 6.6.2014, B 1284/2013-8) keine verfassungsrechtliche Bedenken, dass das betreffende Materiengesetz keine dem § 106 StPO vergleichbare Regelung vorsieht. Schließlich hat der VfGH (E v 1.12.2012, B 619/12 ua) festgehalten, dass angesichts des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung und der Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde eine Rechtsschutzlücke nicht zu erkennen ist.Die hier angefochtenen Akte stehen zwar in Zusammenhang mit drei gerichtlichen Strafverfahren, allerdings scheidet im hier vorliegenden Sachverhalt eine Anwendung des Rechtsschutzes nach Paragraph 106, StPO, der einen allgemeinen Einspruch im Ermittlungsverfahren an das Gericht gegen Rechtsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei vorsieht, aus. Alle Höchstgerichte haben bereits ausreichend und übereinstimmend klargestellt (siehe die im Erk VwGH v 21.1.2015, Ro 2014/04/0063 umfassend wiedergegebene Judaktur), dass bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung die nicht in einem Ermittlungsverfahren von einem Staatsanwalt angeordnet (und gerichtlich bewilligt) wurde mangels gesetzlicher Anordnung Paragraph 106, StPO nicht in Betracht kommt vergleiche B OGH v 6.6.2012, 16 Ok 2/12). Jedoch bestehen (B VfGH v 6.6.2014, B 1284/2013-8) keine verfassungsrechtliche Bedenken, dass das betreffende Materiengesetz keine dem Paragraph 106, StPO vergleichbare Regelung vorsieht. Schließlich hat der VfGH (E v 1.12.2012, B 619/12 ua) festgehalten, dass angesichts des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung und der Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde eine Rechtsschutzlücke nicht zu erkennen ist.
Schlagworte
Kriminalpolizei, Hausdurchsuchung, ExzessEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0622.9Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016