Entscheidungsdatum
19.05.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §46 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde der A B, S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T
zu Recht erkannt:
I) Straferkenntnis vom 28.04.2014:römisch eins) Straferkenntnis vom 28.04.2014:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu diesem Punkt Folge gegeben, das Straferkenntnis zu diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Punkt gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu diesem Punkt Folge gegeben, das Straferkenntnis zu diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Punkt gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
II) Straferkenntnis vom 18.06.2014:römisch zwei) Straferkenntnis vom 18.06.2014:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 28.04.2014, Zl SG-**1-2013, wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben als Betreiberin des in U, Adresse, gelegenen Hotels „XY“ folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:
Der Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Ziffer 1 GewO 1994 in Verbindung mit §§ 5 Abs 1, 94 Ziffer 26 sowie 111 Abs 1 Ziffer 1 und 2 leg cit zur Last gelegt. Der Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 1 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraphen 5, Absatz eins, 94, Ziffer 26 sowie 111 Absatz eins, Ziffer 1 und 2 leg cit zur Last gelegt.
Zu Punkt 2. wurde der Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziffer 16 GewO 1994 in Verbindung mit § 46 Abs 2 Ziffer 1 leg cit zur Last gelegt.Zu Punkt 2. wurde der Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 16 GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 1 leg cit zur Last gelegt.
Über die Beschuldigte wurde zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00, 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu Punkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde erhoben.
Diese Beschwerde wurde in der Folge mit 11.05.2015 zu Punkt 2. auf die Höhe der verhängten Strafe eingeschränkt. Damit ist zu diesem Punkt der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und war lediglich über die Angemessenheit der über die Beschuldigte diesbezüglich verhängten Strafe abzusprechen.
Der Beschwerde hinsichtlich Punkt 1. des Straferkenntnisses kam aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu:
Der Beschuldigten wird dabei angelastet, dass sie es als Betreiberin des „XYes“ in U, Adresse, zu verantworten habe, dass sie betreffend die Häuser „I“, „K“ und „J“ in U das Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel im Sinne des § 111 Abs 1 Ziffer 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994 betrieben habe, indem sie vom 01.01.2007 bis zum 03.03.2014 insgesamt 11 Ferienwohnungen in den genannten Häusern vermietet habe, obwohl sie für den betreffenden Standort über keine entsprechende Berechtigung verfügt habe (zu Punkt 2. wurde der Beschuldigten im Straferkenntnis hingegen vorgeworfen, dass sie weitere Betriebsstätten an den genannten Standorten im genannten Zeitraum in U, Adresse 1, 2 und 3 betrieben habe, obwohl der Beginn und die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte nicht angezeigt worden sei). Der Beschuldigten wird dabei angelastet, dass sie es als Betreiberin des „XYes“ in U, Adresse, zu verantworten habe, dass sie betreffend die Häuser „I“, „K“ und „J“ in U das Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994 betrieben habe, indem sie vom 01.01.2007 bis zum 03.03.2014 insgesamt 11 Ferienwohnungen in den genannten Häusern vermietet habe, obwohl sie für den betreffenden Standort über keine entsprechende Berechtigung verfügt habe (zu Punkt 2. wurde der Beschuldigten im Straferkenntnis hingegen vorgeworfen, dass sie weitere Betriebsstätten an den genannten Standorten im genannten Zeitraum in U, Adresse 1, 2 und 3 betrieben habe, obwohl der Beginn und die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte nicht angezeigt worden sei).
Die Beschuldigte ist laut Gewerbeschein der Bezirkshauptmannschaft T vom 20.03.1997 zu Zahl 3-22.***/*5-A Inhaberin einer Gastgewerbekonzession gemäß § 142 Abs 1 Ziffer 1 bis 4 der Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Hotel für den Standort S, Adresse (Hotel XY). Die Beschuldigte ist laut Gewerbeschein der Bezirkshauptmannschaft T vom 20.03.1997 zu Zahl 3-22.***/*5-A Inhaberin einer Gastgewerbekonzession gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 1 bis 4 der Gewerbeordnung 1994 in der Betriebsart Hotel für den Standort S, Adresse (Hotel XY).
Gemäß § 46 Abs 1 GewO 1994 berechtigt eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung einer weiteren Betriebsstätte entsprechend den Anzeigen gemäß Abs 2, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, GewO 1994 berechtigt eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung einer weiteren Betriebsstätte entsprechend den Anzeigen gemäß Absatz 2,, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Das Recht zur Ausübung eines Gewerbes in weiteren Betriebsstätten ergibt sich demgemäß unmittelbar aus der Gewerbeberechtigung. Eine bestehende Gewerbeberechtigung ist Grundlage des Rechts zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten. Einer Anzeige gemäß Abs 2 kommt keine rechtsbegründende Wirkung, also kein konstitutiver, sondern lediglich ein deklarativer Charakter zu (siehe dazu Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, Gewerbeordnung 1994, 3. vollständige überarbeitete Auflage, Seite 578). Das Recht zur Ausübung eines Gewerbes in weiteren Betriebsstätten ergibt sich demgemäß unmittelbar aus der Gewerbeberechtigung. Eine bestehende Gewerbeberechtigung ist Grundlage des Rechts zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten. Einer Anzeige gemäß Absatz 2, kommt keine rechtsbegründende Wirkung, also kein konstitutiver, sondern lediglich ein deklarativer Charakter zu (siehe dazu Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, Gewerbeordnung 1994, 3. vollständige überarbeitete Auflage, Seite 578).
Aufgrund dieser Rechtslage hat die Beschuldigte nicht die Ausübung der Gastgewerbekonzession ohne Berechtigung zu vertreten, sondern lediglich, dass sie den Beginn und die Ausübung des Gewerbes in den angeführten weiteren Betriebsstätten nicht im Sinne des § 46 Abs 2 der Gewerbeordnung 1994 angezeigt hat. Dieser Umstand wurde jedoch zu Punkt 2. des Straferkenntnisses bestraft. Aufgrund dieser Rechtslage hat die Beschuldigte nicht die Ausübung der Gastgewerbekonzession ohne Berechtigung zu vertreten, sondern lediglich, dass sie den Beginn und die Ausübung des Gewerbes in den angeführten weiteren Betriebsstätten nicht im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 angezeigt hat. Dieser Umstand wurde jedoch zu Punkt 2. des Straferkenntnisses bestraft.
Zur Strafbemessung zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist anzuführen, dass § 367 Gewerbeordnung 1994, Einleitungssatz, für eine Übertretung nach Ziffer 16 (ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 46 Abs 2 rechtzeitig erstattet zu haben) Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 2.180,00 vorsieht.Zur Strafbemessung zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist anzuführen, dass Paragraph 367, Gewerbeordnung 1994, Einleitungssatz, für eine Übertretung nach Ziffer 16 (ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige gemäß Paragraph 46, Absatz 2, rechtzeitig erstattet zu haben) Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 2.180,00 vorsieht.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten (der Beschuldigten) sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten (der Beschuldigten) sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Es ergibt sich keinerlei Hinweis dafür, dass die Beschuldigte bereits einschlägig strafvorgemerkt aufscheinen würde. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol konnte aufgrund dieses Umstandes die über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe, wie vorgenommen, entsprechend herabgesetzt werden. Die nunmehr verhängte Geldstrafe entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung und ist mit durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Beschuldigten zwanglos vereinbar.
Mit Straferkenntnis vom 18.06.2014 wurde der Beschuldigten neuerlich derselbe Sachverhalt zur Last gelegt und dieselben Übertretungen angelastet und idente Strafen verhängt. Grund hiefür war, dass das Straferkenntnis vom 28.04.2014 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und die Bezirkshauptmannschaft T deshalb fälschlich davon ausging, dass dieses Straferkenntnis nicht wirksam wäre und deshalb neuerlich ein Straferkenntnis gefällt hat. Trotz des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung war jedoch dieses Straferkenntnis wirksam. Damit war das Straferkenntnis vom 18.06.2014 nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ zu beheben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Alois Huber
(Richter)
Schlagworte
Weitere BetriebsstätteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.18.1773.6Zuletzt aktualisiert am
28.05.2015