RS Lvwg 2015/5/21 LVwG-2015/43/2684-4, LVwG-2015/43/2685-4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.05.2015

Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9
BauO Tir 2011 §57 Abs1 lita
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

§ 57 Abs 1 lit a BauO Tir 2011 stellt die von der Baubewilligung abweichende Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens unter Strafe. Wenn mehrere Abweichungen zu verschiedenen Zeitpunkten festgestellt wurden, sie jedoch sämtlich im Rahmen der Ausführung eines einzigen Bauvorhabens geschahen, stellen sie daher insgesamt nur eine Übertretung dar.Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, BauO Tir 2011 stellt die von der Baubewilligung abweichende Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens unter Strafe. Wenn mehrere Abweichungen zu verschiedenen Zeitpunkten festgestellt wurden, sie jedoch sämtlich im Rahmen der Ausführung eines einzigen Bauvorhabens geschahen, stellen sie daher insgesamt nur eine Übertretung dar.

Schlagworte

Abweichende Ausführung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben; Strafherabsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.43.2684.4

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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