Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.05.2015Index
L82007 Bauordnung TirolNorm
VStG §9Rechtssatz
§ 57 Abs 1 lit a BauO Tir 2011 stellt die von der Baubewilligung abweichende Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens unter Strafe. Wenn mehrere Abweichungen zu verschiedenen Zeitpunkten festgestellt wurden, sie jedoch sämtlich im Rahmen der Ausführung eines einzigen Bauvorhabens geschahen, stellen sie daher insgesamt nur eine Übertretung dar.Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, BauO Tir 2011 stellt die von der Baubewilligung abweichende Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens unter Strafe. Wenn mehrere Abweichungen zu verschiedenen Zeitpunkten festgestellt wurden, sie jedoch sämtlich im Rahmen der Ausführung eines einzigen Bauvorhabens geschahen, stellen sie daher insgesamt nur eine Übertretung dar.
Schlagworte
Abweichende Ausführung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben; StrafherabsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.43.2684.4Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015