RS Lvwg 2015/5/22 LVwG-2015/23/0326-7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.05.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG 1991 §29
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat der einschreitende GI das Verhalten des Beschwerdeführers – nämlich die Bewegung des Arms in seine Richtung – vertretbar als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffs erfüllend qualifiziert. Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer seinen Arm auf Brust- bzw Schulterhöhe in Richtung des GI bewegt. Sowohl eine Berührung als auch ein Schlag auf Brust- bzw auf Schulterhöhe ist dazu geeignet, den Tatbestand einer vorsätzlich begangenen, gerichtlich strafbaren Handlung, nämlich eine Körperverletzung gemäß § 83 Abs 2 StGB, zu verwirklichen. Eine Misshandlung im Sinn des § 83 Abs 2 StGB ist nämlich jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt. Schmerzen müssen aus einer Misshandlung nicht entstehen, es reicht vielmehr das Hervorrufen von bloßem Unbehagen (OGH 18.05.1999, 11Os30/99). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine (mehr oder weniger) feste Berührung oder ein Schlag im Bereich des Oberkörpers oder der Schulter beim einschreitenden GI Unbehagen hervorrufen kann. Der einschreitende GI konnte das Verhalten des Beschwerdeführers somit vertretbar zumindest als Vorbereitung einer Bedrohung in Form einer beabsichtigten Misshandlung gemäß § 16 Abs 3 SPG iVm § 83 Abs 2 StGB qualifizieren, der er gemäß § 33 SPG auch zu Recht ein Ende setzte.Im vorliegenden Fall hat der einschreitende GI das Verhalten des Beschwerdeführers – nämlich die Bewegung des Arms in seine Richtung – vertretbar als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffs erfüllend qualifiziert. Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer seinen Arm auf Brust- bzw Schulterhöhe in Richtung des GI bewegt. Sowohl eine Berührung als auch ein Schlag auf Brust- bzw auf Schulterhöhe ist dazu geeignet, den Tatbestand einer vorsätzlich begangenen, gerichtlich strafbaren Handlung, nämlich eine Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB, zu verwirklichen. Eine Misshandlung im Sinn des Paragraph 83, Absatz 2, StGB ist nämlich jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt. Schmerzen müssen aus einer Misshandlung nicht entstehen, es reicht vielmehr das Hervorrufen von bloßem Unbehagen (OGH 18.05.1999, 11Os30/99). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine (mehr oder weniger) feste Berührung oder ein Schlag im Bereich des Oberkörpers oder der Schulter beim einschreitenden GI Unbehagen hervorrufen kann. Der einschreitende GI konnte das Verhalten des Beschwerdeführers somit vertretbar zumindest als Vorbereitung einer Bedrohung in Form einer beabsichtigten Misshandlung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, SPG in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 2, StGB qualifizieren, der er gemäß Paragraph 33, SPG auch zu Recht ein Ende setzte.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Identitätsfeststellung; gefährlicher Angriff; gelinderes Mittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0326.7

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten