Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.05.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der einschreitende GI das Verhalten des Beschwerdeführers – nämlich die Bewegung des Arms in seine Richtung – vertretbar als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffs erfüllend qualifiziert. Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer seinen Arm auf Brust- bzw Schulterhöhe in Richtung des GI bewegt. Sowohl eine Berührung als auch ein Schlag auf Brust- bzw auf Schulterhöhe ist dazu geeignet, den Tatbestand einer vorsätzlich begangenen, gerichtlich strafbaren Handlung, nämlich eine Körperverletzung gemäß § 83 Abs 2 StGB, zu verwirklichen. Eine Misshandlung im Sinn des § 83 Abs 2 StGB ist nämlich jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt. Schmerzen müssen aus einer Misshandlung nicht entstehen, es reicht vielmehr das Hervorrufen von bloßem Unbehagen (OGH 18.05.1999, 11Os30/99). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine (mehr oder weniger) feste Berührung oder ein Schlag im Bereich des Oberkörpers oder der Schulter beim einschreitenden GI Unbehagen hervorrufen kann. Der einschreitende GI konnte das Verhalten des Beschwerdeführers somit vertretbar zumindest als Vorbereitung einer Bedrohung in Form einer beabsichtigten Misshandlung gemäß § 16 Abs 3 SPG iVm § 83 Abs 2 StGB qualifizieren, der er gemäß § 33 SPG auch zu Recht ein Ende setzte.Im vorliegenden Fall hat der einschreitende GI das Verhalten des Beschwerdeführers – nämlich die Bewegung des Arms in seine Richtung – vertretbar als den Tatbestand eines gefährlichen Angriffs erfüllend qualifiziert. Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer seinen Arm auf Brust- bzw Schulterhöhe in Richtung des GI bewegt. Sowohl eine Berührung als auch ein Schlag auf Brust- bzw auf Schulterhöhe ist dazu geeignet, den Tatbestand einer vorsätzlich begangenen, gerichtlich strafbaren Handlung, nämlich eine Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB, zu verwirklichen. Eine Misshandlung im Sinn des Paragraph 83, Absatz 2, StGB ist nämlich jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt. Schmerzen müssen aus einer Misshandlung nicht entstehen, es reicht vielmehr das Hervorrufen von bloßem Unbehagen (OGH 18.05.1999, 11Os30/99). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine (mehr oder weniger) feste Berührung oder ein Schlag im Bereich des Oberkörpers oder der Schulter beim einschreitenden GI Unbehagen hervorrufen kann. Der einschreitende GI konnte das Verhalten des Beschwerdeführers somit vertretbar zumindest als Vorbereitung einer Bedrohung in Form einer beabsichtigten Misshandlung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, SPG in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 2, StGB qualifizieren, der er gemäß Paragraph 33, SPG auch zu Recht ein Ende setzte.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Identitätsfeststellung; gefährlicher Angriff; gelinderes MittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0326.7Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015