RS Lvwg 2015/5/27 LVwG-2014/20/3165-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.05.2015

Index

16/02 Rundfunk;
91/01 Fernmeldewesen;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

RGG 1999 §§2 Abs5, 7 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Beantwortung eines Auskunftsbegehrens ist nicht derart förmlich zu sehen, als dass etwa das Setzen der Unterschrift auf einem angefügten Beiblatt, anstatt in das dafür vorgesehene Feld auf dem Formblatt, eine Nichtmeldung begründet. Aus dem Gesetzeswortlaut des RGG geht nicht hervor, dass bei der Auskunftserteilung eine bestimmte Form einzuhalten sei. Eine Auskunft gem § 2 Abs 5 RGG könnte somit auch formlos erteilt werden.Die Beantwortung eines Auskunftsbegehrens ist nicht derart förmlich zu sehen, als dass etwa das Setzen der Unterschrift auf einem angefügten Beiblatt, anstatt in das dafür vorgesehene Feld auf dem Formblatt, eine Nichtmeldung begründet. Aus dem Gesetzeswortlaut des RGG geht nicht hervor, dass bei der Auskunftserteilung eine bestimmte Form einzuhalten sei. Eine Auskunft gem Paragraph 2, Absatz 5, RGG könnte somit auch formlos erteilt werden.

Schlagworte

Auskunftspflicht nach dem RGG; keine Nichtmeldung, wenn Unterschrift nicht im dafür vorgesehenen Feld auf Formblatt; Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war.



European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.20.3165.2

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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