TE Lvwg Erkenntnis 2015/5/27 LVwG-2014/14/2713-2

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Veröffentlicht am 27.05.2015
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Entscheidungsdatum

27.05.2015

Index

E000 EU-Recht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

Verordnung (EG) Nr 561/2006 §8 Abs4
AZG §28 Abs5 Z3
Verordnung (EG) Nr 561/2006 §8 Abs2
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  5. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  20. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen Punkt I des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2014, Zl ****, auf Grund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.05.2015,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen Punkt römisch eins des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.05.2014, Zl ****, auf Grund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.05.2015,

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Punkt I des Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Punkt römisch eins des Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

2.       Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen 6 Wochen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1014 Wien oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von EUR 240,00 zu bezahlen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes angelastet:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma W-GmbH, Adresse, welche Arbeitgeber des RR ist, es zu verantworten, dass – wie anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Arbeitsinspektion Y, am 18.07.2013 und Auswertung der vorgelegten digitalen Daten aus dem Kontrollgerät bzw. Fahrerkarte festgestellt werden konnte – der genannte Arbeitnehmer der genannten Firma als Lenker eines LKW mit dem Kennzeichen
****, welcher zur Güterbeförderung eingesetzt wurde, zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen wurde:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma W-GmbH, Adresse, welche Arbeitgeber des RR ist, es zu verantworten, dass – wie anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Arbeitsinspektion Y, am 18.07.2013 und Auswertung der vorgelegten digitalen Daten aus dem Kontrollgerät bzw. Fahrerkarte festgestellt werden konnte – der genannte Arbeitnehmer der genannten Firma als Lenker eines LKW mit dem Kennzeichen , ****, welcher zur Güterbeförderung eingesetzt wurde, zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen wurde:

I. Der Lenker RR:römisch eins. Der Lenker RR:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll
(h:min)
Soll, (h:min)

Ist
(h:min)
Ist, (h:min)

Diff
(h:min)
Diff, (h:min)

Kennzeichen
Beförderungsart
Kennzeichen, Beförderungsart

leicht

24.04.2013

09:40

25.04.2013

09:40

11:00

10:25

00:35

****
LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t
****, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t

schwer

07.05.2013

06:56

08.05.2013

06:56

11:00

08:59

02:01

****
LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t
****, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden genommen haben muss, da bereits 3 reduzierte tägliche Ruhezeiten nach der letzten vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit konsumiert wurden.Dadurch wurde Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden genommen haben muss, da bereits 3 reduzierte tägliche Ruhezeiten nach der letzten vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit konsumiert wurden.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

II. Der Lenker RR:römisch zwei. Der Lenker RR:

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll
(h:min)
Soll, (h:min)

Ist
(h:min)
Ist, (h:min)

Diff
(h:min)
Diff, (h:min)

Kennzeichen
Beförderungsart
Kennzeichen, Beförderungsart

07.05.2013

06:56

08.05.2013

01:38

15:00

18:42

03:42

****
LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t
****, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t

Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/ der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die Dadurch wurde Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/ der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1.       zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2.       zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgesehene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

III. Der Lenker RR:römisch drei. Der Lenker RR:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll
(h:min)
Soll, (h:min)

Ist
(h:min)
Ist, (h:min)

Diff
(h:min)
Diff, (h:min)

Kennzeichen
Beförderungsart
Kennzeichen, Beförderungsart

schwer

13.05.2013

02:25

13.05.2013

17:12

10:00

11:17

01:17

****
LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t
****, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t

Dadurch wurde Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.Dadurch wurde Artikel 6, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

IV. Der Lenker RR:römisch vier. Der Lenker RR:

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll
(h:min)
Soll, (h:min)

Ist
(h:min)
Ist, (h:min)

Diff
(h:min)
Diff, (h:min)

Kennzeichen
Beförderungsart
Kennzeichen, Beförderungsart

leicht

25.04.2013

13:47

25.04.2013

19:30

00:45

00:22

00:23

****
LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t
****, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t

leicht

13.05.2013

02:25

13.05.2013

07:33

00:45

00:19

00:26

****
LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t
****, LKW zur Güterbeförderung über 3,5 t

Dadurch wurde Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.Dadurch wurde Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Eine Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach viereinhalb Stunden einzuhalten ist.

Daher wird gegen Sie zu

I.römisch eins.
gemäß Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit § 28 Abs. 5 Z 3 Arbeitszeitgesetz BGBl. Nr. 461/1969 i.d.g.F. in Verbindung mit § 28 Abs. 6 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 266,--, zugemäß Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, Arbeitszeitgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 266,--, zu

II.römisch zwei.
gemäß § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Z 8 Arbeitszeitgesetz BGBl. Nr. 461/1969 i.d.g.F. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 210,--, zugemäß Paragraph 16, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, Arbeitszeitgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, i.d.g.F. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 210,--, zu

III.römisch drei.
gemäß Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit § 28 Abs 5 Z 1 Arbeitszeitgesetz BGBl. Nr. 461/1969 i.d.g.F. in Verbindung mit § 28 Abs. 6 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 230,--, zu.gemäß Artikel 6, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, Arbeitszeitgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 230,--, zu.

IV.römisch vier.
gemäß Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit § 28 Abs. 5 Z 2 Arbeitszeitgesetz BGBl. Nr. 461/1969 i.d.g.F. in Verbindung mit § 28 Abs. 6 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 103,--,gemäß Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, Arbeitszeitgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 103,--,

somit insgesamt EUR 809,-- verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle zu

I. römisch eins.
eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen, zu
II. römisch zwei.
eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen, zu
III. römisch drei.
eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen, zu
IV. römisch vier.
eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden.

Der Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 80,90 zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.Der Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz EUR 80,90 zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die Gesamtsumme der Strafe beträgt daher EUR 899,90.“

Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 27.08.2014 zugestellt.

Innerhalb offener Frist wurde eine umfangreiche Beschwerde die sich gegen alle Punkte des Straferkenntnisses richtet erhoben.

Auf Grund der erhobenen Beschwerde wurde am 20.05.2015 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Zl **** sowie Einvernahme des Arbeitsinspektors HH.

Im Zuge seiner Einvernahme erklärte der Arbeitsinspektor, dass bei Punkt I des Straferkenntnisses ein Bedienungsfehler des Lenkers RR vorliegt. Er führte aus, dass er den Schuldvorwurf gegen den Beschwerdeführer infolgedessen nicht aufrechterhalten würde. Hinsichtlich der anderen Arbeitszeitverstöße würde sich keine Änderung ergeben. Er habe die Daten ausgewertet, die er von einem Kollegen erhalten hat. Im Zuge seiner Einvernahme erklärte der Arbeitsinspektor, dass bei Punkt römisch eins des Straferkenntnisses ein Bedienungsfehler des Lenkers RR vorliegt. Er führte aus, dass er den Schuldvorwurf gegen den Beschwerdeführer infolgedessen nicht aufrechterhalten würde. Hinsichtlich der anderen Arbeitszeitverstöße würde sich keine Änderung ergeben. Er habe die Daten ausgewertet, die er von einem Kollegen erhalten hat.

Es wurde in weiterer Folge die Sach- und Rechtslage erörtert und wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde hinsichtlich der Punkte II, III und IV des Strafer-kenntnisses zurückgezogen, die Beschwerde hinsichtlich Punkt I vollinhaltlich aufrecht-erhalten. Es wurde in weiterer Folge die Sach- und Rechtslage erörtert und wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde hinsichtlich der Punkte römisch zwei, römisch drei und römisch vier des Strafer-kenntnisses zurückgezogen, die Beschwerde hinsichtlich Punkt römisch eins vollinhaltlich aufrecht-erhalten.

Infolgedessen ist nur mehr Punkt I des Straferkenntnisses Beschwerdegegenstand. Infolgedessen ist nur mehr Punkt römisch eins des Straferkenntnisses Beschwerdegegenstand.

Aufgrund der Aussage des Arbeitsinspektors, dass ein Bedienungsfehler des Lenkers vorliegt kann der zu Punkt I erhobene Schuldvorwurf nicht mehr aufrecht erhalten werden und war der Beschwerde diesbezüglich Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Aufgrund der Aussage des Arbeitsinspektors, dass ein Bedienungsfehler des Lenkers vorliegt kann der zu Punkt römisch eins erhobene Schuldvorwurf nicht mehr aufrecht erhalten werden und war der Beschwerde diesbezüglich Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Was die Frage einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof anlangt, so ist darauf zu verweisen, dass eine solche nur zulässig ist, wenn eine Rechtsfrage als der grundsätzlich Bedeutung zukommt, zu beurteilen ist, oder die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder eine solche fehlt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, sodass gem § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Was die Frage einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof anlangt, so ist darauf zu verweisen, dass eine solche nur zulässig ist, wenn eine Rechtsfrage als der grundsätzlich Bedeutung zukommt, zu beurteilen ist, oder die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder eine solche fehlt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, sodass gem Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Klaus Dollenz

(Richter)

Schlagworte

Offensichtlicher Bedienungsfehler, der dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden kann - Stattgebung der eigelegten Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.14.2713.2

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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