RS Vwgh 2004/10/20 2002/08/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0072 E 14. Mai 2003 RS 1 [Hier betreffend Arbeitslosengeld; tritt eine relevante Änderung der Sach- und Rechtslage schon vor Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides ein, hat dies schon die bescheiderlassende Behörde entsprechend zu berücksichtigen (Hinweis E 31.5.94, 93/08/0162).]

Stammrechtssatz

Nach der Rsp des VwGH entfaltet die Rechtskraft einer zeitraumbezogenen Entscheidung (hier: Zuerkennung von Notstandshilfe) mit einem nicht datumsmäßig befristeten, somit in die Zukunft offenen Abspruch ihre Wirkung bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides sowie darüber hinaus bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage (Hinweis etwa E 3. Oktober 2002, 98/08/0124).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080254.X01

Im RIS seit

25.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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