TE Vfgh Beschluss 1980/2/29 B58/76

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Veröffentlicht am 29.02.1980
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Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §102 Abs1 litb

Leitsatz

WRG 1959; keine Parteistellung aufgrund von Bestandrechten oder von Rechten an einem Superädifikat gem. §102 Abs1 litb iVm §12 Abs2

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Landeshauptmann von Wien stellte mit dem an die Stadt Wien als Bewilligungswerberin - aufgrund einer Delegierung gem. §101 Abs3 WRG namens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft - erlassenen Bescheid vom 15. Juli 1975 unter Berufung auf §121 Abs1 WRG fest, daß der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Jänner 1971 wasserrechtlich bewilligte Umbau des Wehres N. im wesentlichen abgeschlossen sei und der Wehrbetrieb aufgenommen werden könne.

Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer - der dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden war - am 15. Jänner 1976 von einem Beamten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ausgehändigt.

Der Bescheid des Landeshauptmannes vom 15. Juli 1975 bildet den Gegenstand der auf Art144 B-VG gestützten Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer eine Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Aufhebung dieses Bescheides, allenfalls die Beschwerdeabtretung an den VwGH beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat, ist die - auch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH erforderliche (s. zB VfSlg. 4992/1965) - Beschwerdelegitimation nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, mithin wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre berühren, der Bescheid also subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (s. zB VfSlg. 7226/1973 und die dort bezogene Rechtsprechung). Wie der VfGH ebenfalls schon ausgesprochen hat (VfSlg. 5358/1966), hätte die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge, oder - von der anderen Seite gesehen - es kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei Personen vorliegen, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist (vgl. auch den Beschluß vom 29. 9. 1976 B130/76 = ZfVB 1977/1/340).

Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben, der als sachliches Substrat für seine Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren einerseits Bestandrechte sowie Rechte an einem Superädifikat in Ansehung eines Grundstückes am Handelskai und andererseits sein angebliches Miteigentum an einer Liegenschaft im Bereich des Donaukanals ins Treffen führt.

Gem. §102 Abs1 litb WRG (eine andere Vorschrift dieser Gesetzesstelle kommt hier schon begrifflich nicht in Betracht, insb. nicht die vom Beschwerdeführer bezogene, nur den Antragsteller betreffende lita im §102 Abs1) sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden oder deren Rechte (§12 Abs2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§15 Abs1). Daß im Hinblick auf den Gegenstand des durchgeführten wasserrechtlichen Verfahrens und das erwähnte Vorbringen des Beschwerdeführers nur Rechte iS des bezogenen §12 Abs2 WRG seine Parteistellung begründen könnten, bedarf keines weiteren Nachweises. §12 Abs2 nennt als bestehende Rechte ausschließlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach §5 Abs2 und das Grundeigentum, umfaßt also weder Bestandrechte noch Rechte an Superädifikaten.

Der Beschwerdeführer kann die in Anspruch genommene Parteistellung aber auch nicht aus dem von ihm behaupteten Grundeigentum ableiten. Er bezieht sich diesbezüglich auf das hg. Erk. VfSlg. 6951/1972, mit dem der VfGH (nach Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens) den vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 12. Feber 1965 betreffend die straßenbehördliche Enteignung (auch) der Miteigentumsanteile des Beschwerdeführers an der Liegenschaft EZ 654 der KG H. mit dem Grundstück Nr. 451/1 als verfassungswidrig aufgehoben hatte. Im Hinblick auf diese Entscheidung des VfGH (auf deren Sachverhaltsdarstellung hier der Einfachheit wegen verwiesen sei) vermeint der Beschwerdeführer, sein (Mit-)Eigentum an der bezeichneten Liegenschaft wiedererlangt zu haben. Ob diese Auffassung zutrifft, kann jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn man ihr beipflichten wollte, hätte der Beschwerdeführer - wie die folgenden Ausführungen zeigen - infolge eines (neuerlichen) Eigentumsüberganges auf den Bund sein Grundeigentum verloren:

Der Beschwerdeführer hat - wie sich aus der mit ihm am 28. Feber 1979

im Bundesministerium für Bauten und Technik aufgenommenen

Niederschrift ergibt - (im Hinblick auf eine finanzielle

Gegenleistung) erklärt, "... auf die sich für ihn aus dem Erk. des

VfGH vom 19. Dezember 1972 Z B99 - 102/65-122 VfSlg. 6951 ergebenden

Rechte gegenüber der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, zu

verzichten und ... das uneingeschränkte Eigentumsrecht der Republik

Österreich, Bundesstraßenverwaltung, an der Gp. 451/1, KG H., an(zuerkennen)". Wie aus dem vom VfGH beigeschafften Grundbuchsauszug des Bezirksgerichtes D. vom 13. September 1979 hervorgeht, war nach der (vollzogenen) Enteignung (auch) der Miteigentumsanteile des Beschwerdeführers das Eigentumsrecht für die "Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung)" gem. Beschlüssen des genannten Gerichtes vom 13. und 14. Mai 1966 einverleibt worden, und es hatte sich dieser Buchstand seither nicht geändert; demnach bedurfte es zum Wiedererwerb der betreffenden Miteigentumsanteile durch den Bund aus Anlaß der erwähnten Vereinbarung vom 28. Feber 1979 keiner Grundbuchshandlungen.

2. Die Beschwerde war sohin wegen der dem Beschwerdeführer mangelnden Legitimation zurückzuweisen.

Schlagworte

Wasserrecht, Parteistellung Wasserrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B58.1976

Dokumentnummer

JFT_10199771_76B00058_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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