Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.06.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64Rechtssatz
Hat Bürgermeister als belangte Behörde in einer Materie, in der grundsätzlich auch Berufungen an den gemeindeinternen Instanzenzug möglich sind, einer allenfalls eingebrachten Berufung dezidiert gem § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ohne dies näher zu begründen, kommt eine Umdeutung dieses objektiv klar gefassten Ausspruches in einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde gemäß § 13 VwGVG nicht in Betracht.Hat Bürgermeister als belangte Behörde in einer Materie, in der grundsätzlich auch Berufungen an den gemeindeinternen Instanzenzug möglich sind, einer allenfalls eingebrachten Berufung dezidiert gem Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ohne dies näher zu begründen, kommt eine Umdeutung dieses objektiv klar gefassten Ausspruches in einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde gemäß Paragraph 13, VwGVG nicht in Betracht.
Schlagworte
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung; kein entsprechender Ausspruch; Zurückweisung der Beschwerde; Umdeutung nicht möglichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.0830.4Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016