Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.06.2015Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §2 Abs4 Z4;Rechtssatz
Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs 1 GewO 1994 ergibt sich, dass es sich bei der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 2 GewO 1994 nicht um Land- und Forstwirtschaft handelt, sondern eben um an sich gewerbliche Tätigkeiten. Das Privileg der Ausnahme vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ergibt sich aus dem engen Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft.Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, GewO 1994 ergibt sich, dass es sich bei der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 nicht um Land- und Forstwirtschaft handelt, sondern eben um an sich gewerbliche Tätigkeiten. Das Privileg der Ausnahme vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ergibt sich aus dem engen Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft.
Schlagworte
Nebengewerbe Land- und Forstwirtschaft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.0929.1Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015