Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.06.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §79 Abs1Rechtssatz
Die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen nach § 79 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 setzt jedoch schon begrifflich das Vorliegen einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage voraus. Dem Verfahren ist daher regelmäßig die Betriebsanlage in ihrer genehmigten Form und ohne Rücksicht auf einen von dieser Genehmigung allenfalls abweichenden Bestand oder anhängige, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage zu Grunde zu legen (vgl VwGH 9.9.1998, 98/04/0002). Das Verfahren nach § 79 Gewerbeordnung 1994 setzt eine genehmigte Betriebsanlage voraus und hat sich auch nur auf jene Gefährdungen der Interessen nach § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 zu beziehen, die vom konsensgemäßen Betrieb dieser Anlage ausgehen (vgl VwGH 11.11.1998, 98/04/037) (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011), Rz 6 zu § 79).Die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen nach Paragraph 79, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 setzt jedoch schon begrifflich das Vorliegen einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage voraus. Dem Verfahren ist daher regelmäßig die Betriebsanlage in ihrer genehmigten Form und ohne Rücksicht auf einen von dieser Genehmigung allenfalls abweichenden Bestand oder anhängige, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 9.9.1998, 98/04/0002). Das Verfahren nach Paragraph 79, Gewerbeordnung 1994 setzt eine genehmigte Betriebsanlage voraus und hat sich auch nur auf jene Gefährdungen der Interessen nach Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 zu beziehen, die vom konsensgemäßen Betrieb dieser Anlage ausgehen vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/04/037) vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011), Rz 6 zu Paragraph 79,).
Nichts anderes kann für Vorschreibungen im Sinn des § 94 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 gelten.Nichts anderes kann für Vorschreibungen im Sinn des Paragraph 94, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 gelten.
Schlagworte
Vorschreibung von Auflagen iSd § 94 Abs 3 ASchG setzt Vorliegen einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage voraus; Barauslagen für Beiziehung des Sachverständigen sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.32.0850.9Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015