RS Lvwg 2015/6/10 LVwG-2015/35/1332-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.06.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art132 Abs3
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde nach Art 132 Abs 3 B-VG nicht vor. Eine Säumnisbeschwerde richtet sich nämlich nur gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht, also gegen die Säumnis bei Erlassung eines Bescheides, nicht aber gegen andere Formen der behördlichen Untätigkeit. Einer Säumigkeit bei der Aufgabe, einen Antrag einer anderen Behörde weiterzuleiten, kann nicht mit Säumnisbeschwerde begegnet werden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 914 und 917 mwH). Dasselbe gilt für den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die Beschwerdevorlage rechtswidrig unterlassen wurde.Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde nach Artikel 132, Absatz 3, B-VG nicht vor. Eine Säumnisbeschwerde richtet sich nämlich nur gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht, also gegen die Säumnis bei Erlassung eines Bescheides, nicht aber gegen andere Formen der behördlichen Untätigkeit. Einer Säumigkeit bei der Aufgabe, einen Antrag einer anderen Behörde weiterzuleiten, kann nicht mit Säumnisbeschwerde begegnet werden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 914 und 917 mwH). Dasselbe gilt für den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die Beschwerdevorlage rechtswidrig unterlassen wurde.

Schlagworte

Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeit; Säumnisbeschwerde aufgrund der Nichtvorlage einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1332.2

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten