Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.06.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132 Abs3Rechtssatz
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde nach Art 132 Abs 3 B-VG nicht vor. Eine Säumnisbeschwerde richtet sich nämlich nur gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht, also gegen die Säumnis bei Erlassung eines Bescheides, nicht aber gegen andere Formen der behördlichen Untätigkeit. Einer Säumigkeit bei der Aufgabe, einen Antrag einer anderen Behörde weiterzuleiten, kann nicht mit Säumnisbeschwerde begegnet werden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 914 und 917 mwH). Dasselbe gilt für den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die Beschwerdevorlage rechtswidrig unterlassen wurde.Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde nach Artikel 132, Absatz 3, B-VG nicht vor. Eine Säumnisbeschwerde richtet sich nämlich nur gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht, also gegen die Säumnis bei Erlassung eines Bescheides, nicht aber gegen andere Formen der behördlichen Untätigkeit. Einer Säumigkeit bei der Aufgabe, einen Antrag einer anderen Behörde weiterzuleiten, kann nicht mit Säumnisbeschwerde begegnet werden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 914 und 917 mwH). Dasselbe gilt für den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die Beschwerdevorlage rechtswidrig unterlassen wurde.
Schlagworte
Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeit; Säumnisbeschwerde aufgrund der Nichtvorlage einer Beschwerde an das LandesverwaltungsgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1332.2Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015