Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.06.2015Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Das Landesverwaltungsgericht ist lediglich berechtigt, den angefochtenen Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu überprüfen. Die losgelöst von diesem Bescheid beantragte Verleihung von Wasserrechten einschließlich der Bildung einer neuen Wassergenossenschaft fällt nicht in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Schlagworte
Duldungsverpflichtung, Erlöschen des Wassernutzungsrechtes, Instandhaltungspflicht des WassernutzungsberechtigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.3383.18Zuletzt aktualisiert am
28.07.2015