Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.06.2015Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Durch die bloße Wiedergabe des § 72 WRG im angefochtenen Bescheid räumt die Wasserrechtsbehörde der Wassergenossenschaft keine über § 72 WRG 1959 hinausgehenden und somit unzulässigen Eingriffe in fremdes Eigentum ein.Durch die bloße Wiedergabe des Paragraph 72, WRG im angefochtenen Bescheid räumt die Wasserrechtsbehörde der Wassergenossenschaft keine über Paragraph 72, WRG 1959 hinausgehenden und somit unzulässigen Eingriffe in fremdes Eigentum ein.
Schlagworte
Duldungsverpflichtung, Erlöschen des Wassernutzungsrechtes, Instandhaltungspflicht des WassernutzungsberechtigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.3383.18Zuletzt aktualisiert am
16.07.2015