Entscheidungsdatum
15.06.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des A B, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 25.03.2015, Zl *****, betreffend Übertretung nach dem WRG 1959,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
Mit dem Straferkenntnis vom 25.03.2015, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft C dem A B, Adresse, zur Last gelegt, er habe am xx.xx.xxxx zwischen 09.49 und 09.57 Uhr im Rahmen des Betriebes seiner mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 05.09.1986, Zl *****, bewilligten Kleinwasserkraftanlage am D Bach die unter Spruchpunkt A/2 dieses Bescheides vorgeschriebene Nebenbestimmung, jahresdurchgängig am Entsander in die Entnahmestrecke des D Baches eine Pflichtwassermenge von 60 l/s abzugeben, nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 137 Abs 2 Z 7 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm der Nebenbestimmung A/2 des Bescheides der belangten Behörde vom 05.09.1986, Zl *****, übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,-- verhängt wurde.Mit dem Straferkenntnis vom 25.03.2015, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft C dem A B, Adresse, zur Last gelegt, er habe am xx.xx.xxxx zwischen 09.49 und 09.57 Uhr im Rahmen des Betriebes seiner mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 05.09.1986, Zl *****, bewilligten Kleinwasserkraftanlage am D Bach die unter Spruchpunkt A/2 dieses Bescheides vorgeschriebene Nebenbestimmung, jahresdurchgängig am Entsander in die Entnahmestrecke des D Baches eine Pflichtwassermenge von 60 l/s abzugeben, nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in Verbindung mit der Nebenbestimmung A/2 des Bescheides der belangten Behörde vom 05.09.1986, Zl *****, übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,-- verhängt wurde.
Die belangte Behörde stützt ihre Sachverhaltsfeststellungen auf den Bericht des Amtssachverständigen für Hydrographie und Hydrologie E F vom 03.05.2012, Zl *****, samt Lichtbildbeilagen. Angesichts dieses Berichtes sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Auflage zur Abgabe der vorgeschriebenen Pflichtwassermenge nicht eingehalten habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Betreiber der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 05.09.1986, Zl *****, wasserrechtlich bewilligten Kleinwasserkraftanlage am D Bach im Gemeindegebiet von D am xx.xx.xxxx zwischen 09.49 Uhr und 09.57 Uhr entgegen der Auflage Spruchpunkt A/2 des angeführten Bewilligungsbescheides die vorgeschriebene Pflichtwassermenge von 60 l/s nicht abgegeben und damit den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt habe.
Zur subjektiven Tatseite hielt die belangte Behörde fest, die gegenständliche Verwaltungsübertretung stelle sich als „Ungehorsamsdelikt“ dar. Es trete somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen habe, während es Sache des Täters sei, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dies sei A B jedoch nicht gelungen, weshalb jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen sei.
Unter Hinweis auf § 19 Abs 1 und 2 VStG bewertete die belangte Behörde den Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Übertretung als nicht gering, diene doch die Vorschreibung einer Mindestrestwassermenge va der Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers. Erschwerend seien zwei (rechtskräftige) Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten.Unter Hinweis auf Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG bewertete die belangte Behörde den Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Übertretung als nicht gering, diene doch die Vorschreibung einer Mindestrestwassermenge va der Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers. Erschwerend seien zwei (rechtskräftige) Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sei die verhängte Geldstrafe keinesfalls als überhöht anzusehen.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde des A B, Adresse, vom 27.04.2015. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens
II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 137 Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 137, Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Strafen
§ 137. (1) Paragraph 137, (1)
[…]
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu € 14.530,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen wer(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu € 14.530,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen wer
[…]
[…]“
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Verjährung§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Paragraph 31, (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
[…]“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]“
[…]“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Anzuwendendes Recht:
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
[…]
Erkenntnisse
§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“
III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:
Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 25.03.2015, Zl *****.Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 25.03.2015, Zl *****.
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.03.2015 zugestellt. Die am 27.04.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft C eingelangte Beschwerde war daher rechtzeitig.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Die Beschwerde richtet sich gegen das angefochtene Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang. Dementsprechend stellt sich der Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens dar.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der vorliegenden Übertretung des § 137 Abs 2 Z 2 WRG 1959 (durch Nichteinhaltung einer Auflage) um ein Ungehorsamsdelikt, sodass es gemäß § 5 Abs 1 2. Satz VStG dem Beschwerdeführer oblag, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (vgl VwGH 26.03.2015, Zl 2013/07/0011-5).Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der vorliegenden Übertretung des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 2, WRG 1959 (durch Nichteinhaltung einer Auflage) um ein Ungehorsamsdelikt, sodass es gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz VStG dem Beschwerdeführer oblag, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe vergleiche VwGH 26.03.2015, Zl 2013/07/0011-5).
Die mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 05.09.1986, Zl *****, vorgeschriebene Auflage, eine genau definierte Pflichtwassermenge abzugeben, ist ausreichend bestimmt und schlüssig. Es bestehen keine Zweifel an deren Auslegung (vgl VwGH vom 26.03.2015, Zl 2013/07/0011-5).Die mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 05.09.1986, Zl *****, vorgeschriebene Auflage, eine genau definierte Pflichtwassermenge abzugeben, ist ausreichend bestimmt und schlüssig. Es bestehen keine Zweifel an deren Auslegung vergleiche VwGH vom 26.03.2015, Zl 2013/07/0011-5).
4.2. Zur Verjährung der Strafbarkeit:
Dem Beschwerdeführer wird in dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, am xx.xx.xxxx zwischen 09.49 und 09.57 Uhr im Rahmen des Betriebes seiner mit Bescheid vom 05.09.1986, Zl *****, bewilligten Kleinwasserkraftanlage am D Bach die vorgeschriebene Pflichtwassermenge von 60 l/s nicht abgegeben und daher nicht eingehalten zu haben. Das verfahrensgegenständliche strafbare Verhalten hat somit am xx.xx.xxxx ab 09.58 Uhr aufgehört.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.05.2012, Zl *****, und damit innerhalb der im § 31 Abs 1 VStG bestimmten Frist von einem Jahr aufgefordert, sich zu rechtfertigen.Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.05.2012, Zl *****, und damit innerhalb der im Paragraph 31, Absatz eins, VStG bestimmten Frist von einem Jahr aufgefordert, sich zu rechtfertigen.
Die Strafbarkeit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist aber gemäß § 31 Abs 2 VStG mit Ablauf des 26.04.2015 erloschen. Zwar hat die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erlassen und auch zugestellt, diese Frist ist aber am letzten Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist - an diesem Tag ist das Rechtsmittel des A B bei der belangten Behörde eingelangt - abgelaufen. Der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung während des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs 2 VStG von den Verwaltungsgerichten wahrzunehmen [Johanna Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 31 Rz 13]. Die Strafbarkeit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist aber gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG mit Ablauf des 26.04.2015 erloschen. Zwar hat die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erlassen und auch zugestellt, diese Frist ist aber am letzten Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist - an diesem Tag ist das Rechtsmittel des A B bei der belangten Behörde eingelangt - abgelaufen. Der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung während des Beschwerdeverfahrens ist gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG von den Verwaltungsgerichten wahrzunehmen [Johanna Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) Paragraph 31, Rz 13].
IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis:
Die Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens, am xx.xx.xxxx zwischen 09.49 und 09.57 Uhr im Rahmen des Betriebes seiner mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 05.09.1986, Zl *****, bewilligten Kleinwasserkraftanlage am D Bach die unter Spruchpunkt A/2 dieses Bescheides vorgeschriebene Nebenbestimmung, jahresdurchgängig am Entsander in die Entnahmestrecke des D Baches eine Pflichtwassermenge von 60 l/s abzugeben, nicht eingehalten zu haben, ist mit Ablauf des 26.04.2015 und damit während des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens erloschen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs 2 VStG wahrzunehmen. Der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung steht der Durchführung des weiteren Verfahrens in prozessualer Hinsicht entgegen. Es liegen somit Umstände vor, die die Verfolgung des Beschwerdeführers iSd § 45 Abs 1 Z 3 VStG ausschließen. Die Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens, am xx.xx.xxxx zwischen 09.49 und 09.57 Uhr im Rahmen des Betriebes seiner mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 05.09.1986, Zl *****, bewilligten Kleinwasserkraftanlage am D Bach die unter Spruchpunkt A/2 dieses Bescheides vorgeschriebene Nebenbestimmung, jahresdurchgängig am Entsander in die Entnahmestrecke des D Baches eine Pflichtwassermenge von 60 l/s abzugeben, nicht eingehalten zu haben, ist mit Ablauf des 26.04.2015 und damit während des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens erloschen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG wahrzunehmen. Der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung steht der Durchführung des weiteren Verfahrens in prozessualer Hinsicht entgegen. Es liegen somit Umstände vor, die die Verfolgung des Beschwerdeführers iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ausschließen.
Der Beschwerde des A B, Adresse, war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das auf das WRG 1959 gestützte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.Der Beschwerde des A B, Adresse, war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das auf das WRG 1959 gestützte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG unterbleiben, da der angefochtene Bescheid aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, da der angefochtene Bescheid aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall war aufgrund der klaren Rechtslage der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu beurteilen (vgl VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027-3 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.Im gegenständlichen Fall war aufgrund der klaren Rechtslage der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu beurteilen vergleiche VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027-3 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wolfgang Hirn
(Richter)
Schlagworte
Wasserkraftwerk, Pflichtwassermenge, Auflage nicht eingehaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1119.1Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015