RS Vwgh 2004/10/20 2003/04/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §26 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0098 E 26. Juni 2001 RS 1 (hier: keine Bezugnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht und den Strafaufschub)

Stammrechtssatz

Die Behörde hat die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbstständig zu beurteilen, ohne hiebei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein, handelt es sich hiebei doch um einen ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand (Hinweis: E 30.3.1993, 92/04/0270).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040072.X03

Im RIS seit

19.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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