Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.06.2015Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §37 Abs2 Z5Rechtssatz
Eine Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 74 GewO 1994 liegt schon dann vor, wenn Auswirkungen gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 (Gefährdungen, Belästigungen, usw) nicht auszuschließen sind (vgl zB VwGH 27.05.1983, 83/04/0084). Bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage zu Gefährdungen, Belästigungen, usw begründet also die Genehmigungspflicht. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen, Belästigungen, usw vorliegen, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen (vgl VwGH 20.12.1994, 94/04/0162). Um diese grundsätzliche Eignung zu beurteilen, genügt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (vgl VwGH 20.09.1994, 94/04/0068). Im vorliegenden Fall kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Hinblick auf die üblicherweise von einem Zwischenlager für Baustellenabfälle bzw Bodenaushub, usw ausgehenden Emissionen, insbesondere Staubverfrachtungen über größere Distanzen, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der durch die GewO 1994 geschützten Nachbarinteressen von vornherein nicht ausgeschlossen werden. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass im konkreten Fall Abfälle in offenen Containern gelagert wurden und die Anlage zwischen den mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2014, Zl ***, und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2015, Zl ***, genehmigten Anlagen situiert war. Eine Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß Paragraph 74, GewO 1994 liegt schon dann vor, wenn Auswirkungen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 (Gefährdungen, Belästigungen, usw) nicht auszuschließen sind vergleiche zB VwGH 27.05.1983, 83/04/0084). Bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage zu Gefährdungen, Belästigungen, usw begründet also die Genehmigungspflicht. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen, Belästigungen, usw vorliegen, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen vergleiche VwGH 20.12.1994, 94/04/0162). Um diese grundsätzliche Eignung zu beurteilen, genügt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen vergleiche VwGH 20.09.1994, 94/04/0068). Im vorliegenden Fall kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Hinblick auf die üblicherweise von einem Zwischenlager für Baustellenabfälle bzw Bodenaushub, usw ausgehenden Emissionen, insbesondere Staubverfrachtungen über größere Distanzen, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der durch die GewO 1994 geschützten Nachbarinteressen von vornherein nicht ausgeschlossen werden. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass im konkreten Fall Abfälle in offenen Containern gelagert wurden und die Anlage zwischen den mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.06.2014, Zl ***, und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2015, Zl ***, genehmigten Anlagen situiert war.
Insofern wäre für das selbstständige Zwischenlager eine Genehmigung nach der GewO 1994 und nicht nach den §§ 37 ff AWG 2002 erforderlich gewesen.Insofern wäre für das selbstständige Zwischenlager eine Genehmigung nach der GewO 1994 und nicht nach den Paragraphen 37, ff AWG 2002 erforderlich gewesen.
Schlagworte
Einhalten von Auflagen; Errichtung eines Zwischenlagers ohne Genehmigung; Behandlungsanlage Abfalllager, Abgrenzung Genehmigung nach AWG 2002 und nach GewO 1994; Lagerung von Abfällen; Tatbestandselemente nicht im Tatvorwurf enthalten, gewerbliche Betriebsanlage, GenehmigungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.1144.9Zuletzt aktualisiert am
06.07.2015