Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.06.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erkenntnis vom 24.02.2015, 2012/05/0202) kann eine mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehende gutachterliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen in ihrer Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene, bekämpft werden. Nur Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2015, 2012/05/0202) kann eine mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehende gutachterliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen in ihrer Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene, bekämpft werden. Nur Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden.
Schlagworte
Verfahren gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 - Beschwerde; schlüssiges Sachverständigengutachten kann in Beweiskraft nur durch gleichwertiges Gutachten bekämpft werdenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.1478.1Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015