Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.06.2015Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34Anmerkung
Mit Beschluss des VwGH vom 24.09.2015, Z Ra 2015/07/0015-4, wurde die gegen das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 01.07.2015, Z LVwG-2015/37/1253-5, erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.Rechtssatz
Das WRG 1959 kennt kein Recht des/der Betroffenen auf Aufrechterhaltung eines Eigentumseingriffes und damit eines Entschädigungsanspruches. Auf ein solches Recht kann eine Parteistellung nicht gestützt werden.
Schlagworte
Wasserschutzgebiet, Nutzungsbefugnis, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1253.5Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015