Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.06.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28 Abs5Rechtssatz
Diese Überlegungen zur Beschwerdevorentscheidung gelten analog auch für Säumnisbeschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG gelten sollen. Auch hier kommt der belangten Behörde – wie bereits erwähnt und wie im Fall der Beschwerdevorentscheidung – die Möglichkeit zu, trotz eines Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht selbst binnen einer gewissen Frist (3 Monate bei der Säumnisbeschwerde bzw. 2 Monate bei der Beschwerdevorentscheidung) eine Entscheidung zu treffen bzw. nachzuholen. Insofern müssen wohl auch der Vorlage des jeweiligen Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht die gleichen Rechtswirkungen, nämlich den Übergang der Zuständigkeit von der belangten Behörde auf das Verwaltungsgericht, unterstellt werden.Diese Überlegungen zur Beschwerdevorentscheidung gelten analog auch für Säumnisbeschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG gelten sollen. Auch hier kommt der belangten Behörde – wie bereits erwähnt und wie im Fall der Beschwerdevorentscheidung – die Möglichkeit zu, trotz eines Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht selbst binnen einer gewissen Frist (3 Monate bei der Säumnisbeschwerde bzw. 2 Monate bei der Beschwerdevorentscheidung) eine Entscheidung zu treffen bzw. nachzuholen. Insofern müssen wohl auch der Vorlage des jeweiligen Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht die gleichen Rechtswirkungen, nämlich den Übergang der Zuständigkeit von der belangten Behörde auf das Verwaltungsgericht, unterstellt werden.
Schlagworte
Abweisung eines Auskunftsbegehrens, Tiroler AuskunftspflichtgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1556.1Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015