RS Lvwg 2015/6/30 LVwG-2015/35/1556-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Diese Überlegungen zur Beschwerdevorentscheidung gelten analog auch für Säumnisbeschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG gelten sollen. Auch hier kommt der belangten Behörde – wie bereits erwähnt und wie im Fall der Beschwerdevorentscheidung – die Möglichkeit zu, trotz eines Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht selbst binnen einer gewissen Frist (3 Monate bei der Säumnisbeschwerde bzw. 2 Monate bei der Beschwerdevorentscheidung) eine Entscheidung zu treffen bzw. nachzuholen. Insofern müssen wohl auch der Vorlage des jeweiligen Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht die gleichen Rechtswirkungen, nämlich den Übergang der Zuständigkeit von der belangten Behörde auf das Verwaltungsgericht, unterstellt werden.Diese Überlegungen zur Beschwerdevorentscheidung gelten analog auch für Säumnisbeschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG gelten sollen. Auch hier kommt der belangten Behörde – wie bereits erwähnt und wie im Fall der Beschwerdevorentscheidung – die Möglichkeit zu, trotz eines Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht selbst binnen einer gewissen Frist (3 Monate bei der Säumnisbeschwerde bzw. 2 Monate bei der Beschwerdevorentscheidung) eine Entscheidung zu treffen bzw. nachzuholen. Insofern müssen wohl auch der Vorlage des jeweiligen Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht die gleichen Rechtswirkungen, nämlich den Übergang der Zuständigkeit von der belangten Behörde auf das Verwaltungsgericht, unterstellt werden.

Schlagworte

Abweisung eines Auskunftsbegehrens, Tiroler Auskunftspflichtgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1556.1

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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