RS Lvwg 2015/6/30 LVwG-2015/35/1556-1

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Veröffentlicht am 30.06.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Auch wenn das VwGVG keine ausdrückliche Regelung darüber trifft, ab welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit zur Entscheidung im Fall einer Säumnisbeschwerde von der belangten Behörde auf das Landesverwaltungsgericht übergeht, kann aus den Bestimmungen dieses Gesetzes abgeleitet werden, dass mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde an das LVwG die Zuständigkeit auf dieses übergegangen ist und keine Zuständigkeit der belangten Behörde mehr bestand.

Schlagworte

Abweisung eines Auskunftsbegehrens, Tiroler Auskunftspflichtgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1556.1

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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