Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.06.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28 Abs5Rechtssatz
Auch wenn das VwGVG keine ausdrückliche Regelung darüber trifft, ab welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit zur Entscheidung im Fall einer Säumnisbeschwerde von der belangten Behörde auf das Landesverwaltungsgericht übergeht, kann aus den Bestimmungen dieses Gesetzes abgeleitet werden, dass mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde an das LVwG die Zuständigkeit auf dieses übergegangen ist und keine Zuständigkeit der belangten Behörde mehr bestand.
Schlagworte
Abweisung eines Auskunftsbegehrens, Tiroler AuskunftspflichtgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1556.1Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015