Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
01.07.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119aRechtssatz
Im Hinblick darauf, dass es sich hier nicht um ein streitiges "Mitgliedschaftsrecht", sondern um ein Recht aus einem Quasivertrag handelt, ist auf die ständige Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu verweisen, wonach im aufsichtsbehördlichen Verfahren grundsätzlich nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber Dritten Parteistellung zukommt (vgl VwGH 27.08.2013 2013/06/0128, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Auflage 2014, § 8 Rz 7 ff, Stand 01.01.2014, rdb.at).Im Hinblick darauf, dass es sich hier nicht um ein streitiges "Mitgliedschaftsrecht", sondern um ein Recht aus einem Quasivertrag handelt, ist auf die ständige Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu verweisen, wonach im aufsichtsbehördlichen Verfahren grundsätzlich nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber Dritten Parteistellung zukommt vergleiche VwGH 27.08.2013 2013/06/0128, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Auflage 2014, Paragraph 8, Rz 7 ff, Stand 01.01.2014, rdb.at).
Schlagworte
Gemeindeverband, Gemeinde, aufsichtsbehördliches Verfahren, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.12.0242.5Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015