RS Lvwg 2015/7/1 LVwG-2015/12/0242-5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.07.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art119a
GdO Tir 2001 §§127 iVm 142
AVG §8
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2010, 2008/07/0191, ausgesprochen, dass die Rechtsordnung in mehreren Materien des Verwaltungsrechts die Bildung von Gemeinschaften oder Genossenschaften zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks kennt; diese Gemeinschaften oder Genossenschaften unterliegen jeweils der Aufsichtspflicht einer dafür zuständigen Behörde. Diese Gemeinschaften oder Genossenschaften verfügen über Organe, wie eine Vollversammlung oder einen Ausschuss, in denen die gemeinsame Willensbildung der Gemeinschaft erfolgt. Gegen die Beschlüsse dieser Organe steht den einzelnen überstimmten Mitgliedern - manchmal erst nach Durchführung eines internen Streitschlichtungsverfahrens - die Möglichkeit der Anrufung der Aufsichtsbehörde zu. Die Gemeinschaft oder Genossenschaft selbst hat in Bezug auf solche Beschlüsse die Genehmigung der Behörde einzuholen; in diesem Verfahren hat nur die Gemeinschaft, nicht aber das einzelne Mitglied Parteistellung.

Aufgrund der Ausgestaltung des Gemeindeverbandsrechts, insbesondere der Möglichkeit der Anrufung der Aufsichtsbehörde durch eine verbandsangehörige Gemeinde nach § 141 Abs 6 TGO im genannten Streitfalle, ist die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch auf das aufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren betreffend einen Beschluss eines Gemeindeverbandes nach der TGO übertragbar.Aufgrund der Ausgestaltung des Gemeindeverbandsrechts, insbesondere der Möglichkeit der Anrufung der Aufsichtsbehörde durch eine verbandsangehörige Gemeinde nach Paragraph 141, Absatz 6, TGO im genannten Streitfalle, ist die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch auf das aufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren betreffend einen Beschluss eines Gemeindeverbandes nach der TGO übertragbar.

Schlagworte

Gemeindeverband, Gemeinde, aufsichtsbehördliches Verfahren, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.12.0242.5

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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