Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.07.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119aRechtssatz
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2010, 2008/07/0191, ausgesprochen, dass die Rechtsordnung in mehreren Materien des Verwaltungsrechts die Bildung von Gemeinschaften oder Genossenschaften zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks kennt; diese Gemeinschaften oder Genossenschaften unterliegen jeweils der Aufsichtspflicht einer dafür zuständigen Behörde. Diese Gemeinschaften oder Genossenschaften verfügen über Organe, wie eine Vollversammlung oder einen Ausschuss, in denen die gemeinsame Willensbildung der Gemeinschaft erfolgt. Gegen die Beschlüsse dieser Organe steht den einzelnen überstimmten Mitgliedern - manchmal erst nach Durchführung eines internen Streitschlichtungsverfahrens - die Möglichkeit der Anrufung der Aufsichtsbehörde zu. Die Gemeinschaft oder Genossenschaft selbst hat in Bezug auf solche Beschlüsse die Genehmigung der Behörde einzuholen; in diesem Verfahren hat nur die Gemeinschaft, nicht aber das einzelne Mitglied Parteistellung.
Aufgrund der Ausgestaltung des Gemeindeverbandsrechts, insbesondere der Möglichkeit der Anrufung der Aufsichtsbehörde durch eine verbandsangehörige Gemeinde nach § 141 Abs 6 TGO im genannten Streitfalle, ist die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch auf das aufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren betreffend einen Beschluss eines Gemeindeverbandes nach der TGO übertragbar.Aufgrund der Ausgestaltung des Gemeindeverbandsrechts, insbesondere der Möglichkeit der Anrufung der Aufsichtsbehörde durch eine verbandsangehörige Gemeinde nach Paragraph 141, Absatz 6, TGO im genannten Streitfalle, ist die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch auf das aufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren betreffend einen Beschluss eines Gemeindeverbandes nach der TGO übertragbar.
Schlagworte
Gemeindeverband, Gemeinde, aufsichtsbehördliches Verfahren, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.12.0242.5Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015