RS Lvwg 2015/7/2 LVwG-2014/46/1133-2

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Veröffentlicht am 02.07.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.07.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Nährwertkennzeichnungsverordnung sieht in § 1 Abs 1 ausdrücklich vor, dass diese auf Waren anzuwenden ist, die – ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich bei dieser Vorgabe um ein wesentliches Tatbestandselement (in diesem Sinn ist auch die Ausnahmebestimmung in § 7 Z 3 NWKV zu sehen). Da der Beschuldigten somit das wesentliche Tatbestandselement „Lebensmittel die für den Letztverbraucher bestimmt waren“ nicht angelastet wurde, entspricht der Spruch des Straferkenntnisses zu diesem Faktum nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.Die Nährwertkennzeichnungsverordnung sieht in Paragraph eins, Absatz eins, ausdrücklich vor, dass diese auf Waren anzuwenden ist, die – ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich bei dieser Vorgabe um ein wesentliches Tatbestandselement (in diesem Sinn ist auch die Ausnahmebestimmung in Paragraph 7, Ziffer 3, NWKV zu sehen). Da der Beschuldigten somit das wesentliche Tatbestandselement „Lebensmittel die für den Letztverbraucher bestimmt waren“ nicht angelastet wurde, entspricht der Spruch des Straferkenntnisses zu diesem Faktum nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG.

Schlagworte

Produkt falsch gekennzeichnet in Verkehr gebracht; Tatbestandsmerkmal, Irreführung, Lebensmittel, Kennzeichnung, Konkretisierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.1133.2

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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