Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.07.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Nährwertkennzeichnungsverordnung sieht in § 1 Abs 1 ausdrücklich vor, dass diese auf Waren anzuwenden ist, die – ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich bei dieser Vorgabe um ein wesentliches Tatbestandselement (in diesem Sinn ist auch die Ausnahmebestimmung in § 7 Z 3 NWKV zu sehen). Da der Beschuldigten somit das wesentliche Tatbestandselement „Lebensmittel die für den Letztverbraucher bestimmt waren“ nicht angelastet wurde, entspricht der Spruch des Straferkenntnisses zu diesem Faktum nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.Die Nährwertkennzeichnungsverordnung sieht in Paragraph eins, Absatz eins, ausdrücklich vor, dass diese auf Waren anzuwenden ist, die – ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich bei dieser Vorgabe um ein wesentliches Tatbestandselement (in diesem Sinn ist auch die Ausnahmebestimmung in Paragraph 7, Ziffer 3, NWKV zu sehen). Da der Beschuldigten somit das wesentliche Tatbestandselement „Lebensmittel die für den Letztverbraucher bestimmt waren“ nicht angelastet wurde, entspricht der Spruch des Straferkenntnisses zu diesem Faktum nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG.
Schlagworte
Produkt falsch gekennzeichnet in Verkehr gebracht; Tatbestandsmerkmal, Irreführung, Lebensmittel, Kennzeichnung, KonkretisierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.1133.2Zuletzt aktualisiert am
16.07.2015