RS Lvwg 2015/7/2 LVwG-2014/46/1133-2

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Veröffentlicht am 02.07.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.07.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Da die Beschuldigte ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch (VwGH 23.02.2001, 99/02/0057) hat, hätte im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses das Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 LMKV „Lebensmittel die für den Letztverbraucher bestimmt waren“ sowie als verletzte Verwaltungsvorschrift § 4 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 LMKV angeführt werden müssen.Da die Beschuldigte ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch (VwGH 23.02.2001, 99/02/0057) hat, hätte im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses das Tatbestandsmerkmal des Paragraph eins, Absatz eins, LMKV „Lebensmittel die für den Letztverbraucher bestimmt waren“ sowie als verletzte Verwaltungsvorschrift Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, LMKV angeführt werden müssen.

Schlagworte

Produkt falsch gekennzeichnet in Verkehr gebracht; Tatbestandsmerkmal, Irreführung, Lebensmittel, Kennzeichnung, Konkretisierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.1133.2

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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