Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.07.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Da die Beschuldigte ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch (VwGH 23.02.2001, 99/02/0057) hat, hätte im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses das Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 LMKV „Lebensmittel die für den Letztverbraucher bestimmt waren“ sowie als verletzte Verwaltungsvorschrift § 4 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 LMKV angeführt werden müssen.Da die Beschuldigte ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch (VwGH 23.02.2001, 99/02/0057) hat, hätte im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses das Tatbestandsmerkmal des Paragraph eins, Absatz eins, LMKV „Lebensmittel die für den Letztverbraucher bestimmt waren“ sowie als verletzte Verwaltungsvorschrift Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, LMKV angeführt werden müssen.
Schlagworte
Produkt falsch gekennzeichnet in Verkehr gebracht; Tatbestandsmerkmal, Irreführung, Lebensmittel, Kennzeichnung, KonkretisierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.1133.2Zuletzt aktualisiert am
16.07.2015