Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.07.2015Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5Rechtssatz
Die Verantwortung des Probanden, eine Zahnprothesenhaftcreme verwendet zu haben, stellt dann einen „Grund, der in der Person des Probanden gelegen ist“ im Sinne des § 5 Abs 4a StVO dar und ermächtigt sohin die Polizeibeamten, das Prozedere der Blutabnahme einzuleiten (d.h. zunächst, den Probanden aufzufordern, sich nunmehr zu einem in § 5 Abs 4a StVO genannten Ärzte bringen zu lassen) wenn dieser nicht zweifelsfrei ausschließen kann, dass die von ihm verwendete Zahnhaftcreme Alkohol (Ethanol) enthält.Die Verantwortung des Probanden, eine Zahnprothesenhaftcreme verwendet zu haben, stellt dann einen „Grund, der in der Person des Probanden gelegen ist“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO dar und ermächtigt sohin die Polizeibeamten, das Prozedere der Blutabnahme einzuleiten (d.h. zunächst, den Probanden aufzufordern, sich nunmehr zu einem in Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO genannten Ärzte bringen zu lassen) wenn dieser nicht zweifelsfrei ausschließen kann, dass die von ihm verwendete Zahnhaftcreme Alkohol (Ethanol) enthält.
In der Praxis gibt es sowohl Zahnprothesenhaftmittel mit Ethanol als auch ohne, wobei nur jene mit Ethanol mitunter zu verfälschten Ergebnissen bei der Alkomatmessung führen, die zu Lasten des Probanden gehen. Die Problematik der Verwendung von Zahnhaftmitteln ist sowohl in der Judikatur (vgl. etwa UVS-Tirol 10.6.2008, 2007/13/2659-6) als auch in der Literatur (Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, (2009) 93) bekannt. In der medizinischen Fachliteratur sind die Arbeiten von Rabl/Katzgraber/Stainer/Battista, Rechtsmedizin (1995), 6, 21-24 sowie Priemer/Keller/Monticelli, Verfälschung der „beweissicheren“ Atemalkoholanalyse durch ethanolhaltige Zahnprothesenhaftcreme, Blutalkohol, Vol 50/2013, 1-11 hervorzuheben.In der Praxis gibt es sowohl Zahnprothesenhaftmittel mit Ethanol als auch ohne, wobei nur jene mit Ethanol mitunter zu verfälschten Ergebnissen bei der Alkomatmessung führen, die zu Lasten des Probanden gehen. Die Problematik der Verwendung von Zahnhaftmitteln ist sowohl in der Judikatur vergleiche etwa UVS-Tirol 10.6.2008, 2007/13/2659-6) als auch in der Literatur (Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, (2009) 93) bekannt. In der medizinischen Fachliteratur sind die Arbeiten von Rabl/Katzgraber/Stainer/Battista, Rechtsmedizin (1995), 6, 21-24 sowie Priemer/Keller/Monticelli, Verfälschung der „beweissicheren“ Atemalkoholanalyse durch ethanolhaltige Zahnprothesenhaftcreme, Blutalkohol, Vol 50 aus 2013,, 1-11 hervorzuheben.
Insofern erfolgte der Abbruch der Atemalkoholuntersuchung und die nachfolgende Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung zu Recht.
Schlagworte
Zahnhaftcreme, Verweigerung, AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.1371.2Zuletzt aktualisiert am
16.07.2015