RS Vwgh 2004/10/20 2003/04/0179

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §13 Abs9;

Rechtssatz

Die grundsätzliche Zielsetzung des in § 13 Abs. 9 ORF-G normierten Werbeverbotes soll nach den Materialien (RV 634 BlgNR XXI. GP) Wettbewerbsverzerrungen durch die gegenseitige Bewerbung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen des ORF verhindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040179.X03

Im RIS seit

30.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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