Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.07.2015Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs4Rechtssatz
Die Beteiligten sind lediglich über jene Rechtsfolgen zu belehren, die sich unmittelbar aus ihren Verfahrenshandlungen und -unterlassungen ergeben, da auch die Behörde nicht von vornherein alle Aspekte überblicken kann. Daraus folgt, dass die Rechtsfolgenbelehrung und Verhaltensanleitung fortlaufend, dh immer nur in Bezug auf die nächsten Verfahrensschritte, zu erteilen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a Rz 6 und 7).Die Beteiligten sind lediglich über jene Rechtsfolgen zu belehren, die sich unmittelbar aus ihren Verfahrenshandlungen und -unterlassungen ergeben, da auch die Behörde nicht von vornherein alle Aspekte überblicken kann. Daraus folgt, dass die Rechtsfolgenbelehrung und Verhaltensanleitung fortlaufend, dh immer nur in Bezug auf die nächsten Verfahrensschritte, zu erteilen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13 a, Rz 6 und 7).
Schlagworte
Präklusion, wasserrechtliche Überprüfung, DienstbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.1479.3Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015