Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.07.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §41a Abs9Rechtssatz
Es war dem Landesverwaltungsgericht jedoch verwehrt, unmittelbar über die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels abzusprechen, da die belangte und zuständige Behörde gar nie inhaltlich über den Antrag entschieden hat. Andernfalls würde dem Beschwerdeführer in der Sachfrage eine Instanz genommen und durch die Unzuständigkeit der Beschwerdeinstanz im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der gesetzliche Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) entzogen (VfSlg 5822/1968; 8886/1980).Es war dem Landesverwaltungsgericht jedoch verwehrt, unmittelbar über die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels abzusprechen, da die belangte und zuständige Behörde gar nie inhaltlich über den Antrag entschieden hat. Andernfalls würde dem Beschwerdeführer in der Sachfrage eine Instanz genommen und durch die Unzuständigkeit der Beschwerdeinstanz im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der gesetzliche Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) entzogen (VfSlg 5822 aus 1968,; 8886 aus 1980,).
Schlagworte
Rot-Weiß-Rot – Karte plus, Recht auf Privat- und Familienleben, recht auf gesetzlichen Richter, maßgeblich geänderter SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.2521.4Zuletzt aktualisiert am
05.08.2015