Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.07.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z1Rechtssatz
Im gegenständlichen Strafverfahren wurde dem Beschwerdeführer nur vorgeworfen, dass er ein wertgemindertes Lebensmittel in den Verkehr gebracht habe. Es wurde ihm aber nie vorgeworfen, dass er es nicht allgemein verständlich als wertgemindert kenntlich gemacht habe. Daher fehlt gemäß § 5 Abs 1 Z 2 LMSVG dem angefochtenen Strafausspruch ein wesentliches Tatbestandselement und es entspricht der Spruch des Straferkenntnisses zu diesem Faktum nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.Im gegenständlichen Strafverfahren wurde dem Beschwerdeführer nur vorgeworfen, dass er ein wertgemindertes Lebensmittel in den Verkehr gebracht habe. Es wurde ihm aber nie vorgeworfen, dass er es nicht allgemein verständlich als wertgemindert kenntlich gemacht habe. Daher fehlt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG dem angefochtenen Strafausspruch ein wesentliches Tatbestandselement und es entspricht der Spruch des Straferkenntnisses zu diesem Faktum nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG.
Schlagworte
Kennzeichnung als wertgemindert - ist Tatbestandselement des § 5 Abs 1 Z 2 LMSVG; Strafausspruch fehlt wesentliches Tatbestandselement; EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.1687.2Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015