RS Lvwg 2015/7/21 LVwG-2015/23/1687-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.07.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

VStG §45 Abs1 Z1
VStG §44a Z1
LMSVG 2006 §90 Abs1 Z2
LMSVG 2006 §5 Abs1 Z2

Rechtssatz

Im gegenständlichen Strafverfahren wurde dem Beschwerdeführer nur vorgeworfen, dass er ein wertgemindertes Lebensmittel in den Verkehr gebracht habe. Es wurde ihm aber nie vorgeworfen, dass er es nicht allgemein verständlich als wertgemindert kenntlich gemacht habe. Daher fehlt gemäß § 5 Abs 1 Z 2 LMSVG dem angefochtenen Strafausspruch ein wesentliches Tatbestandselement und es entspricht der Spruch des Straferkenntnisses zu diesem Faktum nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.Im gegenständlichen Strafverfahren wurde dem Beschwerdeführer nur vorgeworfen, dass er ein wertgemindertes Lebensmittel in den Verkehr gebracht habe. Es wurde ihm aber nie vorgeworfen, dass er es nicht allgemein verständlich als wertgemindert kenntlich gemacht habe. Daher fehlt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG dem angefochtenen Strafausspruch ein wesentliches Tatbestandselement und es entspricht der Spruch des Straferkenntnisses zu diesem Faktum nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG.

Schlagworte

Kennzeichnung als wertgemindert - ist Tatbestandselement des § 5 Abs 1 Z 2 LMSVG; Strafausspruch fehlt wesentliches Tatbestandselement; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.1687.2

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten