Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.07.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §21 Abs1;Anmerkung
Mit Beschluss vom 17.11.2015, Z Ra 2015/22/0122-3 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.07.2014 Z LVwG-2014/17/3362-1, erhobene außerordentliche Revision zurück.Rechtssatz
Bezüglich des Assoziierungsabkommens mit der Türkei steht nun außer Zweifel, dass es sich beim Begriff der „Niederlassung“ im Assoziierungsrecht gerade um diesen letztgenannten Niederlassungsbegriff handelt. Das ergibt sich eindeutig aus Art 13 des Abkommens, wo ausdrücklich auf die Art 52 ff EWG-Vertrag (heute Art 49 ff AEUV) Bezug genommen wird.Bezüglich des Assoziierungsabkommens mit der Türkei steht nun außer Zweifel, dass es sich beim Begriff der „Niederlassung“ im Assoziierungsrecht gerade um diesen letztgenannten Niederlassungsbegriff handelt. Das ergibt sich eindeutig aus Artikel 13, des Abkommens, wo ausdrücklich auf die Artikel 52, ff EWG-Vertrag (heute Artikel 49, ff AEUV) Bezug genommen wird.
Schlagworte
Türkische StA, Inlandsantragstellung Aufenthaltstitel, Parteiengehör, Wechsel Behördenzuständigkeit, Begriff NiederlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.3362.1Zuletzt aktualisiert am
30.11.2015