RS Lvwg 2015/7/21 LVwG-2014/17/3362-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

21.07.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
E2D Assoziierung Türkei
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs3;
AVG §45 Abs3;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art13;
21970A112301 ZusProt AssAbk Türkei Art41 Abs1

Anmerkung

Mit Beschluss vom 17.11.2015, Z Ra 2015/22/0122-3 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.07.2014 Z LVwG-2014/17/3362-1, erhobene außerordentliche Revision zurück.

Rechtssatz

Bezüglich des Assoziierungsabkommens mit der Türkei steht nun außer Zweifel, dass es sich beim Begriff der „Niederlassung“ im Assoziierungsrecht gerade um diesen letztgenannten Niederlassungsbegriff handelt. Das ergibt sich eindeutig aus Art 13 des Abkommens, wo ausdrücklich auf die Art 52 ff EWG-Vertrag (heute Art 49 ff AEUV) Bezug genommen wird.Bezüglich des Assoziierungsabkommens mit der Türkei steht nun außer Zweifel, dass es sich beim Begriff der „Niederlassung“ im Assoziierungsrecht gerade um diesen letztgenannten Niederlassungsbegriff handelt. Das ergibt sich eindeutig aus Artikel 13, des Abkommens, wo ausdrücklich auf die Artikel 52, ff EWG-Vertrag (heute Artikel 49, ff AEUV) Bezug genommen wird.

Schlagworte

Türkische StA, Inlandsantragstellung Aufenthaltstitel, Parteiengehör, Wechsel Behördenzuständigkeit, Begriff Niederlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.3362.1

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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