RS Lvwg 2015/7/21 LVwG-2014/17/3362-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.07.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
E2D Assoziierung Türkei
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs3;
AVG §45 Abs3;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art13;
21970A112301 ZusProt AssAbk Türkei Art41 Abs1

Anmerkung

Mit Beschluss vom 17.11.2015, Z Ra 2015/22/0122-3 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.07.2014 Z LVwG-2014/17/3362-1, erhobene außerordentliche Revision zurück.

Rechtssatz

Art 6 ARB 1/80 regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt. Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof lediglich anerkannt, dass ein sich aus Art 6 ARB 1/80 ergebendes subjektives Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt, was jedoch einen bereits ordnungsgemäßen Aufenthalt und eine gewisse Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung voraussetzt, notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht impliziert.Artikel 6, ARB 1/80 regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt. Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof lediglich anerkannt, dass ein sich aus Artikel 6, ARB 1/80 ergebendes subjektives Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt, was jedoch einen bereits ordnungsgemäßen Aufenthalt und eine gewisse Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung voraussetzt, notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht impliziert.

Schlagworte

Türkische StA, Inlandsantragstellung Aufenthaltstitel, Parteiengehör, Wechsel Behördenzuständigkeit, Begriff Niederlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.3362.1

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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