Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.07.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §21 Abs1;Anmerkung
Mit Beschluss vom 17.11.2015, Z Ra 2015/22/0122-3 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.07.2014 Z LVwG-2014/17/3362-1, erhobene außerordentliche Revision zurück.Rechtssatz
Art 6 ARB 1/80 regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt. Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof lediglich anerkannt, dass ein sich aus Art 6 ARB 1/80 ergebendes subjektives Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt, was jedoch einen bereits ordnungsgemäßen Aufenthalt und eine gewisse Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung voraussetzt, notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht impliziert.Artikel 6, ARB 1/80 regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt. Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof lediglich anerkannt, dass ein sich aus Artikel 6, ARB 1/80 ergebendes subjektives Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt, was jedoch einen bereits ordnungsgemäßen Aufenthalt und eine gewisse Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung voraussetzt, notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht impliziert.
Schlagworte
Türkische StA, Inlandsantragstellung Aufenthaltstitel, Parteiengehör, Wechsel Behördenzuständigkeit, Begriff NiederlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.3362.1Zuletzt aktualisiert am
30.11.2015