Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.07.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §21 Abs1;Anmerkung
Mit Beschluss vom 17.11.2015, Z Ra 2015/22/0122-3 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.07.2014 Z LVwG-2014/17/3362-1, erhobene außerordentliche Revision zurück.Rechtssatz
Nach der Stillstandsklausel in Art 13 ARB 1/80 dürfen die Vertragsparteien hinsichtlich Arbeitnehmern und Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Dieser Bestimmung kommt im Sinne der obigen Ausführungen laut dem Europäischen Gerichtshof unmittelbare Anwendbarkeit zu (EuGH Rs Abatay, Rs Sevince; vgl Akyürek, S 162). Aus dieser Bestimmung folgt daher, dass für jene türkischen Staatsangehörigen, welche in den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen (ordnungsgemäßer Aufenthalt!), ab Geltung der Klausel keine neuen unmittelbaren oder mittelbaren Beschränkungen hinsichtlich des Zuganges zum Arbeitsmarkt geschaffen werden dürfen. Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit können sich Einzelne darauf berufen und hat entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu bleiben. Nach der Stillstandsklausel in Artikel 13, ARB 1/80 dürfen die Vertragsparteien hinsichtlich Arbeitnehmern und Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Dieser Bestimmung kommt im Sinne der obigen Ausführungen laut dem Europäischen Gerichtshof unmittelbare Anwendbarkeit zu (EuGH Rs Abatay, Rs Sevince; vergleiche Akyürek, S 162). Aus dieser Bestimmung folgt daher, dass für jene türkischen Staatsangehörigen, welche in den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen (ordnungsgemäßer Aufenthalt!), ab Geltung der Klausel keine neuen unmittelbaren oder mittelbaren Beschränkungen hinsichtlich des Zuganges zum Arbeitsmarkt geschaffen werden dürfen. Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit können sich Einzelne darauf berufen und hat entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu bleiben.
Daraus folgt allerdings, dass, wer nicht bereits ordnungsgemäß aufhältig ist, nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Stillhalteklausel fällt und zum zweiten betrifft diese lediglich den Zugang zum Arbeitsmarkt, nicht jedoch den Zugang zum Aufenthalt.
Schlagworte
Türkische StA, Inlandsantragstellung Aufenthaltstitel, Parteiengehör, Wechsel Behördenzuständigkeit, Begriff NiederlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.3362.1Zuletzt aktualisiert am
30.11.2015