RS Lvwg 2015/7/21 LVwG-2014/17/3362-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.07.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
E2D Assoziierung Türkei
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs3;
AVG §45 Abs3;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art13;
21970A112301 ZusProt AssAbk Türkei Art41 Abs1

Anmerkung

Mit Beschluss vom 17.11.2015, Z Ra 2015/22/0122-3 wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.07.2014 Z LVwG-2014/17/3362-1, erhobene außerordentliche Revision zurück.

Rechtssatz

Nach der Stillstandsklausel in Art 13 ARB 1/80 dürfen die Vertragsparteien hinsichtlich Arbeitnehmern und Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Dieser Bestimmung kommt im Sinne der obigen Ausführungen laut dem Europäischen Gerichtshof unmittelbare Anwendbarkeit zu (EuGH Rs Abatay, Rs Sevince; vgl Akyürek, S 162). Aus dieser Bestimmung folgt daher, dass für jene türkischen Staatsangehörigen, welche in den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen (ordnungsgemäßer Aufenthalt!), ab Geltung der Klausel keine neuen unmittelbaren oder mittelbaren Beschränkungen hinsichtlich des Zuganges zum Arbeitsmarkt geschaffen werden dürfen. Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit können sich Einzelne darauf berufen und hat entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu bleiben. Nach der Stillstandsklausel in Artikel 13, ARB 1/80 dürfen die Vertragsparteien hinsichtlich Arbeitnehmern und Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Dieser Bestimmung kommt im Sinne der obigen Ausführungen laut dem Europäischen Gerichtshof unmittelbare Anwendbarkeit zu (EuGH Rs Abatay, Rs Sevince; vergleiche Akyürek, S 162). Aus dieser Bestimmung folgt daher, dass für jene türkischen Staatsangehörigen, welche in den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen (ordnungsgemäßer Aufenthalt!), ab Geltung der Klausel keine neuen unmittelbaren oder mittelbaren Beschränkungen hinsichtlich des Zuganges zum Arbeitsmarkt geschaffen werden dürfen. Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit können sich Einzelne darauf berufen und hat entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu bleiben.

Daraus folgt allerdings, dass, wer nicht bereits ordnungsgemäß aufhältig ist, nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Stillhalteklausel fällt und zum zweiten betrifft diese lediglich den Zugang zum Arbeitsmarkt, nicht jedoch den Zugang zum Aufenthalt.

Schlagworte

Türkische StA, Inlandsantragstellung Aufenthaltstitel, Parteiengehör, Wechsel Behördenzuständigkeit, Begriff Niederlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.3362.1

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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