RS Vwgh 2004/10/21 2001/06/0083

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §22 Abs2 idF 1999/043;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/06/0159

Rechtssatz

Bei der Erteilung der im vorliegenden Fall begehrten Ausnahmegenehmigung nach § 22 Abs. 2 Vlbg RPG handelt es sich um eine konstitutive Voraussetzung für die Baubewilligung und damit um eine von der Erteilung einer Baubewilligung unabhängig zu lösende Frage, für die eine eigenständige Bewilligung des Gemeindevorstandes erforderlich ist. Es handelt sich um mehrere nach verschiedenen Gesichtspunkten von verschiedenen Behörden zu beurteilende Ansuchen. Auch wenn eine Vorfrage vorläge, hätten die Gemeindebehörden und die Vorstellungsbehörde diese im Übrigen im Grunde des § 38 AVG nach ihrer eigenen Anschauung beurteilen dürfen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001060083.X01

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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