RS Lvwg 2015/7/30 LVwG-2015/34/0931-9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.07.2015

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Rechtssatz

Zumal § 63 Abs 1 AWG 2002 im Zuge der Überprüfung von Stilllegungsmaßnahmen gemäß § 63 Abs 2 AWG 2002 sinngemäß anzuwenden ist, haben auch in diesem Verfahren lediglich der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene Parteistellung.Zumal Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 im Zuge der Überprüfung von Stilllegungsmaßnahmen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AWG 2002 sinngemäß anzuwenden ist, haben auch in diesem Verfahren lediglich der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene Parteistellung.

Schlagworte

Stilllegungsmaßnahmen Deponie; Parteistellung Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.0931.9

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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