Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.07.2015Index
27/01 RechtsanwälteNorm
RAO §46 Abs2Anmerkung
Mit Erkenntnis vom 20.12.2016, Z Ro 2015/03/0037-4, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.07.2015, Z LVwG-2015/14/0217-3, erhobene ordentliche Revision als unbegründet ab.Rechtssatz
Geht man vom Wortlaut des § 46 Abs 2 Rechtsanwaltsordnung aus so ist festzuhalten, dass Geschäftsordnungen allgemeine Gesichtspunkte festlegen können, nachdem Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind. Wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienste der Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen. Mitglieder des Präsidiums der Österreichischen Rechtsanwaltskammer sind jedenfalls von der Heranziehung befreit. Geht man vom Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 2, Rechtsanwaltsordnung aus so ist festzuhalten, dass Geschäftsordnungen allgemeine Gesichtspunkte festlegen können, nachdem Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind. Wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienste der Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen. Mitglieder des Präsidiums der Österreichischen Rechtsanwaltskammer sind jedenfalls von der Heranziehung befreit.
Nach dieser Gesetzesstelle ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedoch eine teilweise Befreiung von der Verfahrenshilfe aus gesundheitlichen Gründen möglich
Schlagworte
Befreiung von VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.14.0217.3Zuletzt aktualisiert am
06.02.2017