RS Lvwg 2015/7/31 LVwG-2015/14/0217-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.07.2015

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO §46 Abs2
GO RAK Tir §22
  1. RAO § 46 heute
  2. RAO § 46 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  3. RAO § 46 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Anmerkung

Mit Erkenntnis vom 20.12.2016, Z Ro 2015/03/0037-4, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.07.2015, Z LVwG-2015/14/0217-3, erhobene ordentliche Revision als unbegründet ab.

Rechtssatz

Geht man vom Wortlaut des § 46 Abs 2 Rechtsanwaltsordnung aus so ist festzuhalten, dass Geschäftsordnungen allgemeine Gesichtspunkte festlegen können, nachdem Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind. Wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienste der Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen. Mitglieder des Präsidiums der Österreichischen Rechtsanwaltskammer sind jedenfalls von der Heranziehung befreit. Geht man vom Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 2, Rechtsanwaltsordnung aus so ist festzuhalten, dass Geschäftsordnungen allgemeine Gesichtspunkte festlegen können, nachdem Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind. Wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienste der Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen. Mitglieder des Präsidiums der Österreichischen Rechtsanwaltskammer sind jedenfalls von der Heranziehung befreit.

Nach dieser Gesetzesstelle ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedoch eine teilweise Befreiung von der Verfahrenshilfe aus gesundheitlichen Gründen möglich

Schlagworte

Befreiung von Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.14.0217.3

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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