Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.08.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32 Abs1Rechtssatz
Wird eine Anonymverfügung gegenstandslos, besteht für die Verwaltungsstrafbehörde gemäß § 49a Abs 6 VStG die Verpflichtung, Ermittlungen zur Ausforschung des Täters anzustellen. Im Verkehrsbereich ist daher eine Lenkererhebung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 durchzuführen oder ist der Lenker durch andere geeignete Beweismittel auszuforschen. Kommt eine Behörde der Verpflichtung des § 49a Abs 6 VStG nicht nach, ist die Annahme einer Mitwirkungspflicht des „Beschuldigten“ verfehlt, da ansonsten die Beweislast der Verwaltungsstrafbehörde unzulässiger Weise auf den Beschuldigten übertragen wird (vgl Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 18.03.2010, „Krumpholz gg. Österreich, Besw.-Nr. 13.201/05, abgedruckt ua in ÖJZ 2010, 782, NLMR 2/2010, 99f).Wird eine Anonymverfügung gegenstandslos, besteht für die Verwaltungsstrafbehörde gemäß Paragraph 49 a, Absatz 6, VStG die Verpflichtung, Ermittlungen zur Ausforschung des Täters anzustellen. Im Verkehrsbereich ist daher eine Lenkererhebung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 durchzuführen oder ist der Lenker durch andere geeignete Beweismittel auszuforschen. Kommt eine Behörde der Verpflichtung des Paragraph 49 a, Absatz 6, VStG nicht nach, ist die Annahme einer Mitwirkungspflicht des „Beschuldigten“ verfehlt, da ansonsten die Beweislast der Verwaltungsstrafbehörde unzulässiger Weise auf den Beschuldigten übertragen wird vergleiche Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 18.03.2010, „Krumpholz gg. Österreich, Besw.-Nr. 13.201/05, abgedruckt ua in ÖJZ 2010, 782, NLMR 2 aus 2010,, 99f).
Schlagworte
Anonymverfügung, Strafverfügung, Ermittlungspflicht der Behörde, unzulässige Verlagerung der BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1386.3Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015