Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.08.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32 Abs1Rechtssatz
Im Unterschied zu § 49a VStG setzt die Erlassung einer Strafverfügung nach § 47 Abs 1 VStG einen Tatverdacht gegen eine bestimmte Person voraus. Dies ergibt sich aus § 48 Abs 1 VStG, wonach in der Strafverfügung unter anderem der Vor- und Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten anzugeben sind. Beschuldigter ist gemäß § 32 Abs 1 VStG die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person.Im Unterschied zu Paragraph 49 a, VStG setzt die Erlassung einer Strafverfügung nach Paragraph 47, Absatz eins, VStG einen Tatverdacht gegen eine bestimmte Person voraus. Dies ergibt sich aus Paragraph 48, Absatz eins, VStG, wonach in der Strafverfügung unter anderem der Vor- und Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten anzugeben sind. Beschuldigter ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VStG die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person.
Schlagworte
Anonymverfügung, Strafverfügung, Ermittlungspflicht der Behörde, unzulässige Verlagerung der BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1386.3Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015