RS Lvwg 2015/8/10 LVwG-2015/22/1696-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.08.2015

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die einmalige saisonale Schließung durch den Betriebsinhaber aufgrund schlechter Witterung befreit nicht von der Verpflichtung nach § 14 Abs 2 Bäderhygienegesetz, ein wasserhygienisches Gutachten einzuholen. Eine bloß – wie hier – kurzfristige (während eines Jahreszyklus) witterungsbedingte Schließung des Kleinbadeteiches ist weder eine rechtswirksame Unterbrechung nach § 80 Abs 1 GewO 1994 noch eine Auflassung nach § 83 Abs 1 GewO 1994.Die einmalige saisonale Schließung durch den Betriebsinhaber aufgrund schlechter Witterung befreit nicht von der Verpflichtung nach Paragraph 14, Absatz 2, Bäderhygienegesetz, ein wasserhygienisches Gutachten einzuholen. Eine bloß – wie hier – kurzfristige (während eines Jahreszyklus) witterungsbedingte Schließung des Kleinbadeteiches ist weder eine rechtswirksame Unterbrechung nach Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1994 noch eine Auflassung nach Paragraph 83, Absatz eins, GewO 1994.

Schlagworte

Kleinbadeteich; kurzfristige Schließung; wasserhygienisches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.1696.1

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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