Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.08.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
BäderhygieneG 1976 §14 Abs2Rechtssatz
Die einmalige saisonale Schließung durch den Betriebsinhaber aufgrund schlechter Witterung befreit nicht von der Verpflichtung nach § 14 Abs 2 Bäderhygienegesetz, ein wasserhygienisches Gutachten einzuholen. Eine bloß – wie hier – kurzfristige (während eines Jahreszyklus) witterungsbedingte Schließung des Kleinbadeteiches ist weder eine rechtswirksame Unterbrechung nach § 80 Abs 1 GewO 1994 noch eine Auflassung nach § 83 Abs 1 GewO 1994.Die einmalige saisonale Schließung durch den Betriebsinhaber aufgrund schlechter Witterung befreit nicht von der Verpflichtung nach Paragraph 14, Absatz 2, Bäderhygienegesetz, ein wasserhygienisches Gutachten einzuholen. Eine bloß – wie hier – kurzfristige (während eines Jahreszyklus) witterungsbedingte Schließung des Kleinbadeteiches ist weder eine rechtswirksame Unterbrechung nach Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1994 noch eine Auflassung nach Paragraph 83, Absatz eins, GewO 1994.
Schlagworte
Kleinbadeteich; kurzfristige Schließung; wasserhygienisches GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.1696.1Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015